Grundsätzlich gibt es im Umsatzsteuergesetz die Trennung in “steuerbare” und “nicht steuerbare” Umsätze. Die steuerbaren Umsätze wiederum gliedern sich in “steuerpflichtige” und “steuerfreie” Umsätze. Die umsatzsteuerliche Zuordnung der Zinsen ist auf Grund der verschiedenen Formen von Zinsen unterschiedlich.
Vertragsstrafen und Verzugszinsen, Prozesszinsen, Mahngebühren
Verzögert sich die Vertragserfüllung, weil der Gläubiger die Hauptleistung verspätet annimmt oder der Schuldner verspätet leistet, können Vertragsstrafen und Verzugszinsen anfallen. Diese teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung, sie beruhen auf einem eigenen Rechtsgrund. Ihre Bezahlung stellt echten Schadenersatz dar, somit nicht umsatzsteuerbar. Das gleiche gilt auch für Mahngebühren, die ein Unternehmer nach Ablauf des Zahlungszieles von säumigen Zahlern vereinnahmt (UStR RZ 21).
Stornogebühren
Stornogebühren, die ein Vertragsteil auf Grund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat (Stornogebühren, Reuegelder, Vertragsstrafen), sind nicht umsatzsteuerbar, unabhängig davon, ob sie bereits bei Vertragsabschluss oder im Zuge des Rücktritts geleistet werden.
Zinsen vor Leistungserbringung
Zinsen für einen Zahlungsaufschub, die ein liefernder oder leistender Unternehmer von einem Kunden vor Leistungserbringung verlangt, sind kein Entgelt für einen Kredit sondern Bestandteil des zu versteuernden Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung, somit steuerbar und steuerpflichtig.
Steuerfreie bzw. steuerpflichtige Umsätze
Die Gewährung und Vermittlung von Krediten ist grundsätzlich unecht steuerbefreit. Wird ein Kredit im Zusammenhang mit anderen Umsätzen gewährt, sind bestimmte Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zu beachten. Die Einräumung eines Zahlungszieles im Zusammenhang mit einer erbrachten Lieferung oder sonstigen Leistung ist dann als selbstständiges Kreditgeschäft anzusehen, wenn es eine eindeutige Trennung zwischen dem Liefergeschäft und dem Kreditgeschäft gibt.
Das setzt voraus, dass die Lieferung oder sonstige Leistung mit den dafür aufzuwendenden Entgelten und die Kreditgewährung bei Abschluss der Rechtsgeschäfte gesondert vereinbart worden sind und die Entgelte für beide Rechtsgeschäfte getrennt abgerechnet werden.
Eine nachträgliche Aufteilung des vereinbarten Entgelts für eine Lieferung und für eine Kreditgewährung ist nicht möglich.
Keine steuerfreien Zinsen aus einer Kreditgewährung sind daher folgende vereinbarte Zinsen (Behandlung wie die zugrundeliegenden Lieferungen und Leistungen – steuerpflichtig oder auch steuerfrei – wobei die Möglichkeit besteht, gemäß § 6 (2) UStG zu Steuerpflicht der Zinsen zu optieren (UStR RZ 755):
- Stundungszinsen: Sie werden berechnet, wenn dem Leistungsempfänger, der bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, gestattet wird, die Zahlung später zu leisten.
- Zielzinsen: Sie werden erhoben, wenn dem Leistungsempfänger zur Wahl gestellt wird, entweder bei kurzfristiger Zahlung den Barpreis oder bei Inanspruchnahme des Zahlungszieles einen höheren Zielpreis (Barpreis plus Zinsen) zu entrichten.
- Zinsen im Zusammenhang mit Abzahlungsgeschäften
- Zinsen im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing, wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen ist.