10. novembra, 2017

WTBG 2017 – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer stellen sich neu auf und erhalten mehr Befugnisse

das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) 2017 ist am 15. September 2017 im BGBl I 2017/137 veröffentlicht worden und somit in Kraft getreten, bringt Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern eine Reihe an neuen Befugnissen, eine Neuordnung der Berufsgruppen sowie die Bezeichnung “Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer”.
Mit der Neuordnung der Berufsgruppen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der damit einhergehenden Neugestaltung der Fachprüfungen und der Anpassung der Befugnisse der Wirtschaftstreuhänder sollen eine Anpassung an international übliche Ausgestaltungen der Berufe und ein schnellerer Berufszugang gewährleistet sowie den geänderten Anforderungen der Klienten an die Wirtschaftstreuhänder Rechnung getragen werden. Weiters werden die Bestimmungen der 4. Geldwäsche-RL und der Abschlussprüfungs-RL umgesetzt. Die wesentlichen Punkte nun im Überblick:
Befugniserweiterungen
Die Befugnisse der Wirtschaftstreuhänder werden, insbesondere in Hinblick auf ihre Funktion als umfassender Berater und Vertreter der Unternehmer, angepasst. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen nun auch standardisierte Dienstverträge erstellen. Auch eine Vertretung vor dem VwGH in Sozialversicherungsangelegenheiten, die Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit Finanzpolizei-Einsätzen sowie die Vertretung gegenüber Firmenbuchgerichten durch den Steuerberater soll in Zukunft – im Sinne eines One-Stop-Shops – erlaubt sein:
  • Befugnis zur Vertragserrichtung betreffend Arbeitsverhältnisse:

Wirtschaftstreuhänder sind künftig zur “Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art” befugt. Damit ist nun eine durchgehende Beratung im Bereich der Personalverrechnung möglich.

  • Vertretungsrecht in Sozialversicherungsangelegenheiten vor dem VwGH:

Wirtschaftstreuhänder sind künftig berechtigt, in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten vor dem Verwaltungsgerichtshof zu vertreten.

  • Vertretungsrecht in Verwaltungsstrafverfahren:

Diese Vertretung ist zwar eingeschränkt auf die “Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen”. Dennoch wird gerade bei den Verwaltungsstrafverfahren aufgrund finanzpolizeilicher Einsätze (LSDG, AuslBG, KV, ASVG) eine durchgängige Betreuung der Klienten damit erstmals möglich.

  • Klarstellung des Vertretungsrechts gegenüber der Finanzpolizei:

Es ist nun klargestellt, dass Steuerberater auch “bei allen Amtshandlungen, die von Organen der Abgabenbehörden im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010) gesetzt werden” vertreten dürfen.

  • Vertretungsrecht gegenüber den Firmenbuchgerichten bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und Adressänderungen:
Bisher konnten Steuerberater die Jahresabschlüsse nur als “Bote” übermitteln, künftig sind sie berechtigt, Rückfragen des Firmenbuchgerichts bezüglich Jahresabschlüsse und Adressänderungen direkt für ihre Mandanten zu erledigen.
Neuordnung der Berufsgruppen und der Fachprüfungen
Ein weiterer wichtiger Bereich im WTBG 2017 betrifft die Möglichkeit des Erwerbs der WP-Befugnis ohne zuvor oder gleichzeitig die StB-Fachprüfung ablegen zu müssen. Künftig kann somit die WP-Befugnis alleine erlangt werden, wofür auch nur die dafür notwendigen Inhalte der Fachprüfungen absolviert werden müssen. Dementsprechend verfügt der “Wirtschaftsprüfer Neu” nicht mehr automatisch über alle Steuerberaterbefugnisse. Beiden Berufen gemeinsam ist auch weiterhin die Kompetenz zur Erstellung des Rechnungswesens.
Umbenennung in “Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer”
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darf sich in Zukunft als “Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer” bezeichnen. Die neue Kammerbezeichnung nimmt damit Bezug auf die Neuausrichtung der beiden Berufsgruppen und transportiert aussagekräftiger, dass künftig der Steuerberater der Spezialist für Steuerrecht und die Parteienvertretung sein wird und der Wirtschaftsprüfer sich auf Prüfungsleistungen konzentriert.
Meldepflicht für Verdachtsmomente auf Geldwäsche
Aufgrund der 4. EU-Geldwäsche-RL, die im WTBG umgesetzt wird, kommt es zu einer Änderung bei der Vortatendefinition für Geldwäsche-Sorgfaltspflichten, durch die der Katalog der Geldwäsche-Vortaten – also jener Straftaten, die bei Erfüllung der diesbezüglichen Sorgfaltspflichten zu beachten und gegebenenfalls der Geldwäsche-Meldestelle zu melden sind – ausgeweitet wird. Keine Meldepflichten ergeben sich schon beim Grundtatbestand der Abgabenhinterziehung.
Wir begrüßen die Novelle des WTBG 2017, welche uns ermöglicht, Ihnen zusätzliche Leistungen mit bester Qualität seitens unserer Kanzlei anbieten zu dürfen.