möchten wir Sie auf vier aktuelle Themen hinweisen:
1. Änderung des Gebührengesetzes betreffend Mietvertragsgebühr kundgemacht (BGBl. I Nr. 147/2017 vom 10.11.2017)
Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden, sind von der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz generell befreit. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig.
Wohnräume sind Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen.
2. Planung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für 2017
Natürliche Personen (Selbstständige und Gewerbetreibende als Einzelunternehmer oder Personengesellschaften) können, wie bereits bekannt, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit einen Gewinnfreibetrag geltend machen.
Natürliche Personen können einen Freibetrag bis zu 13 % für einen Gewinn bis € 175.000,00, für die nächsten € 175.000,00 7 % und die nächsten € 230.000,00 4,5 % geltend machen. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt daher € 45.350,00.
Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 (Grundfreibetrag) werden automatisch 13 % des Gewinnes steuerfrei gestellt. Jedem Steuerpflichtigen steht dieser Grundfreibetrag ohne Investitionen zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein zusätzlicher investitionsbedingter Gewinnfreibetrag bis zu den erwähnten Grenzen geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist daher eine Gewinnabschätzung und Planung von noch möglichen Investitionen, falls die bisher durchgeführten Investitionen noch nicht die Grenzen erreicht haben.
Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
Abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens außer PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren.
Begünstigte Wertpapiere (gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG) – Änderungshinweis:
Bisher wurden ausschließlich Wohnbauanleihen als begünstigte Wertpapiere akzeptiert, ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2016 enden (also im Regelfall Kalenderjahr 2017), dürfen auch andere Wertpapiere in den Bestand genommen werden. Die Wertpapiere müssen vor 31.12.2017 gekauft worden sein und die Behaltefrist beträgt 4 Jahre.
3. Information betreffend eines Judikates für „Essen auf Rädern“
Das BFG-Urteil vom 25.04.2017 (RV/1100719/2016) hat teilweise Kosten für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung für Menschen, die behinderungsbedingt dieses Service nutzen, anerkannt. Anerkannt werden die im Menüpreis enthaltenen Zustellkosten (nicht die Kosten des Essens selbst).
4. Information betreffend Änderungen für Datenschutz ab 25.05.2018
Die Grundlage des Datenschutzes ist derzeit im Datenschutzgesetz DSG 2000 idF des Datenschutzgesetzes 2018 (BGBl. I 120/2017), geltend ab 25.05.2018 geregelt.
Das neue Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 regelt die Durchführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (2016/679 DSGVO) in Österreich.
Ziel der Regelung ist der Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der EDV-mäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 DSGVO).
Ein wesentlicher Punkt ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Die rechtliche Beurteilung, ob ein solcher verpflichtend zu bestellen ist oder nicht, ist zweifellos eine der bedeutsamsten Aspekte der DSGVO. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten kann für viele Unternehmen belastend sein, zumal er weisungsfrei ist, Kündigungsschutz genießt und uneingeschränkte Einsichtsrechte in verarbeitete Daten hat.
Da als Sanktion für Verstöße signifikante Strafen in der DSGVO angedroht sind, möchten wir hier bereits jetzt anregen, eventuelle Verpflichtungen zu prüfen und den damit zusammenhängenden Zeitplan und Kosten für Anpassungen abzuschätzen.
Als Erstinformation verweisen wir auf die Informationen bei der Kammer der Wirtschaft unter
www.wko.at/Datenschutz.