22. junija, 2017

VwGH: Steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen Abfertigung nach Gehaltserhöhung

VwGH kippte BFG-Entscheidung
Laut dem aktuellen VwGH-Judikat kann von einer „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ zu leistenden Abfertigung durch den Dienstgeber nicht mehr gesprochen werden, wenn wenige Monate vor dieser Auflösung – ohne erkennbare Rechtfertigung durch einen veränderten vertraglichen Arbeitsumfang oder unangemessenen Ausmaß – das monatliche Entgelt wesentlich erhöht wird. Dadurch liegt ungeachtet der Erhöhung der Abfertigungsansprüche gemäß § 23 AngG insoweit keine steuerlich begünstigte Abfertigung „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ iSd § 67 Abs. 3 EStG vor.
Das angefochtene BFG-Urteil wurde durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und das BFG hat vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Zusatzaufgaben der Dienstnehmer eine Erhöhung ihrer Bezüge gerechtfertigt haben. Dabei widerspricht es laut VwGH der Lebenserfahrung, dass ausschließlich die Einschulung von Nachfolgern mit beträchtlichen Lohnsteigerungen gesondert abgegolten wird.
rden den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des § 23 AngG der Berechnung des Abfertigungsanspruchs zugrunde gelegt.
Im Zuge der GPLA berechnete die Prüferin jedoch den begünstigt zu versteuernden Teil der Abfertigungen unter Außerachtlassung der Gehaltserhöhungen neu und das Finanzamt nahm den Dienstgeber mit Haftungsbescheiden für Lohnsteuern in Anspruch. Gegen diese Haftungsbescheide erhob der Dienstgeber Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG 31.3.2015, RV/5100818/2012) gab der Beschwerde Folge und änderte die Haftungsbescheide ab. Das BFG sah dabei die Begründungen des Dienstgebers für die Gehaltserhöhungen als schlüssig und nachvollziehbar und konnte keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 Abs. 1 BAO feststellen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision des Finanzamts, welche der Verwaltungsgerichtshof als zulässig und begründet erachtet.
tshof (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0037) hat entschieden, dass im Falle einer wesentlichen Erhöhung der Gehälter wenige Monate vor Beendigung der Dienstverhältnisse, ohne dass dies durch Zusatzaufgaben des Dienstnehmers gerechtfertigt wäre, nicht dazu führt, dass die auf Basis der erhöhten Bezüge gewährte Abfertigung im vollen Umfang gemäß § 67 Abs. 3 EStG mit 6 % begünstigt zu versteuern wäre.

 

Sachverhalt

Ein Dienstgeber traf mit vier leitenden Angestellten schriftliche Vereinbarungen bezüglich der Beendigung der Dienstverhältnisse. In den Vereinbarungen, die mehrere Monate (je nach Dienstnehmer sechs bis zehn Monate) vor Auflösung der Dienstverhältnisse geschlossen wurden, wurden massive Erhöhungen der laufenden Bezüge vereinbart. Die Gehälter der leitenden Angestellten wurden brutto monatlich wie folgt erhöht:

• von € 10.043,91 auf € 19.473,20,
• von € 10.165,77 auf € 22.911,80,
• von € 14.743,40 auf € 38.005,13 sowie
• von € 10.531,04 auf € 21.829,56.

Diese erhöhten Bezüge wurden den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des § 23 AngG der Berechnung des Abfertigungsanspruchs zugrunde gelegt.
Im Zuge der GPLA berechnete die Prüferin jedoch den begünstigt zu versteuernden Teil der Abfertigungen unter Außerachtlassung der Gehaltserhöhungen neu und das Finanzamt nahm den Dienstgeber mit Haftungsbescheiden für Lohnsteuern in Anspruch. Gegen diese Haftungsbescheide erhob der Dienstgeber Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG 31.3.2015, RV/5100818/2012) gab der Beschwerde Folge und änderte die Haftungsbescheide ab. Das BFG sah dabei die Begründungen des Dienstgebers für die Gehaltserhöhungen als schlüssig und nachvollziehbar und konnte keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 Abs. 1 BAO feststellen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision des Finanzamts, welche der Verwaltungsgerichtshof als zulässig und begründet erachtet.

VwGH kippte BFG-Entscheidung

Laut dem aktuellen VwGH-Judikat kann von einer „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ zu leistenden Abfertigung durch den Dienstgeber nicht mehr gesprochen werden, wenn wenige Monate vor dieser Auflösung – ohne erkennbare Rechtfertigung durch einen veränderten vertraglichen Arbeitsumfang oder unangemessenen Ausmaß – das monatliche Entgelt wesentlich erhöht wird. Dadurch liegt ungeachtet der Erhöhung der Abfertigungsansprüche gemäß § 23 AngG insoweit keine steuerlich begünstigte Abfertigung „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ iSd § 67 Abs. 3 EStG vor.
Das angefochtene BFG-Urteil wurde durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und das BFG hat vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Zusatzaufgaben der Dienstnehmer eine Erhöhung ihrer Bezüge gerechtfertigt haben. Dabei widerspricht es laut VwGH der Lebenserfahrung, dass ausschließlich die Einschulung von Nachfolgern mit beträchtlichen Lohnsteigerungen gesondert abgegolten wird.