18. maja, 2017

Vorsteuerabzug in der umsatzsteuerlichen Organschaft

Im Rechnungswesen ist Sorge zu tragen, dass insbesondere in den Bereichen, in denen es keinen Vorsteuerabzug gibt, die Eingangsleistungen korrekt zugeordnet werden. Zuordnungsfragen können sich dann auch bei der Beihilfensteuer nach GSBG ergeben.Im Rechnungswesen ist Sorge zu tragen, dass insbesondere in den Bereichen, in denen es keinen Vorsteuerabzug gibt, die Eingangsleistungen korrekt zugeordnet werden. Zuordnungsfragen können sich dann auch bei der Beihilfensteuer nach GSBG ergeben.satzsteuerlichen Organschaft hat auch weitreichende Folgen beim Vorsteuerabzug. Es wird hier von einem einheitlichen Unternehmen ausgegangen, und der Organträger versteuert stellvertretend für seine Organgesellschaften die Leistungen und wird zur Umsatzsteuer veranlagt. Die Leistungen zwischen den einzelnen Mitgliedern selbst stellen reine Innenumsätze dar und sind nicht umsatzsteuerbar.

Bildet die Organträgerin mit ihren Organgesellschaften daher ein einheitliches Unternehmen, ist für den Umfang des Vorsteuerabzugs maßgebend, mit welchen Ausgangsumsätzen gegenüber Dritten die Eingangsleistungen bei den einzelnen Mitgliedern im Zusammenhang stehen.

Soweit die Eingangsleistungen den steuerpflichtigen Leistungen der Organträgerin oder zugehörigen Gruppenmitglieder zugeordnet werden können, steht der Organträgerin dafür der Vorsteuerabzug zu. Dasselbe gilt für steuerbefreite oder in Österreich nicht steuerbare Umsätze (z. B. Export- oder Transitlieferungen), die keinen Vorsteuerausschluss bewirken.
Hinsichtlich jener Eingangsleistungen, die zum Beispiel die Gestionstätigkeit der Organträgerin für ihre Organgesellschaften betreffen, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs entscheidend, mit welchen Ausgangsumsätzen der Organgesellschaften (die aufgrund des Organschaftsverhältnisses der Organträgerin zuzurechnen sind) diese Eingangsleistungen im Zusammenhang stehen.
Soweit die Eingangsleistungen in unecht befreite Ausgangsumsätze der Organgesellschaften eingehen, kommt ein Vorsteuerabzug dafür nicht in Betracht.

Im Rechnungswesen ist Sorge zu tragen, dass insbesondere in den Bereichen, in denen es keinen Vorsteuerabzug gibt, die Eingangsleistungen korrekt zugeordnet werden. Zuordnungsfragen können sich dann auch bei der Beihilfensteuer nach GSBG ergeben.