19. januarja, 2017

Vorsteuerabzug bei Pauschbetrag für Nächtigung

Die steuerlichen Änderungen haben mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2016 zu einer Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Beherbergung auf 13 % geführt. Das Problem der Aufteilung von den häufig verrechneten Pauschalpreisen für Nächtigung (13 % USt) und ein ortsübliches Frühstück (10 % USt) wurde in den Umsatzsteuerrichtlinien in Rz 1369 gelöst.

Erhält ein Unternehmer im Rahmen einer Reise oder ein Dienstnehmer auf einer Dienstreise eine ordnungsgemäße Rechnung für die Beherbergung mit Frühstück, so kann diesem Beleg die Aufteilung des Gesamtpreises auf die unterschiedlichen Steuersätze entnommen werden oder sie ergibt sich aus den vom Beherbergungsunternehmen angebotenen Einzelverkaufspreisen für die Leistungsteile. Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil z. B. ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist nach Kosten aufzuteilen. Daher ist folgende Staffel maßgeblich:

Für die Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien kann vom Unternehmer alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Umsätze (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums je Angebotsumfang (z. B. Umsatz des vorangegangenen Veranlagungszeitraums aus Halbpension dividiert durch die Anzahl an Beherbergungen aus Halbpension des gleichen Zeitraums) zurückgegriffen werden.

Pauschalsätze:
Hat der Unternehmer oder der Dienstnehmer aus den verschiedensten Gründen für eine zu verrechnende Nächtigung keinen Beleg, so kann anstelle von tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten ein Pauschbetrag geltend gemacht werden. Die steuerlich anerkannten Beträge sind dem § 26 EStG zu entnehmen. Für den Fall der Nächtigung ist derzeit ein Betrag von € 15,– für die Beherbergung und ein ortsübliches Frühstück angeführt.
§ 13 UStG sieht für den Fall der verrechneten Pauschalbeträge bei Inlandsreisen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vor. In welchem Verhältnis der Pauschbetrag des § 26 EStG auf die Steuersätze 10 % und 13 % aufzuteilen ist, ergibt sich ebenfalls aus obiger Tabelle.
Diese Tabelle sieht für eine Nächtigung mit einem Frühstück und einem verrechneten Pauschalpreis von bis zu € 140,– eine Aufteilung von 80 % für die Beherbergung und 20 % für das Frühstück vor. In diesem Verhältnis sollte auch der Pauschbetrag von € 15,– aufgeteilt werden.
Es ergibt sich folglich ein Betrag von € 12,– brutto für die Nächtigung (13 % USt) und € 3,– brutto für das Frühstück (10 % USt). Die Vorsteuer für die Nächtigung beträgt dann € 1,38, für das Frühstück € 0,27.
Der gesamte Vorsteuerabzug beläuft sich also auf € 1,65 für den Fall der Geltendmachung des maximal anerkannten Pauschbetrages gemäß § 26 EStG, der zu buchende (Netto-)Aufwand auf € 13,35.
Aus den anerkannten Tagesdiäten kann unverändert unter den bekannten Voraussetzungen Vorsteuer in Höhe von 10 % geltend gemacht werden.