15. junija, 2017

Vereinfachte Gründung einer Ein-Personen-GmbH

Das jüngst im Nationalrat beschlossene Deregulierungsgesetz 2017 enthält unter anderem eine Änderung des GmbH-Gesetzes insofern, als ein § 9a eingefügt wird, der unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Gesellschaftsgründung ohne Notar ermöglicht.

Die vereinfachte Gründung ist ab 01.07.2017 möglich, die Voraussetzungen dazu sind:

  • Eine GmbH kann nach vereinfachten Regeln gegründet werden, wenn der einzige Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist.
  • Es gibt weiterhin die gründungsprivilegierte GmbH mit einem Mindest-Stammkapital von € 10.000, davon € 5.000 Bareinzahlung. Auch bei einem Stammkapital von € 35.000 (Bareinzahlung € 17.500) ist die vereinfachte Gründung möglich.
  • Die Errichtungserklärung darf nur einen Mindestinhalt aufweisen. Die Erklärung der Errichtung der Gesellschaft bedarf nicht der Notariatsform, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Den Inhalt der Errichtungserklärung und die technischen Details hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung näher zu regeln.
  • Das Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers dessen Identität durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter bereits Kunde des Kreditinstitutes ist. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zu leisten.
  • Das Kreditinstitut hat die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. Das Bundesministerium für Justiz hat die technischen Details der bei dieser Übermittlung einzuhaltenden Vorgehensweise durch Verordnung näher zu regeln.

Ab dem 01.07. ist auch im Zuge einer normalen GmbH-Gründung die Einzahlung der bar einzuzahlenden Stammeinlage auf ein Treuhandkonto des beurkundenden Notars möglich. Der Notar hat den Geldbetrag nach Eintragung der Gesellschaft an diese weiterzuleiten.
Ein Notar kann auch ab 01.07. an einer vereinfachten Gründung mitwirken. In diesem Fall bemisst sich das Entgelt für die Beurkundung durch den Notar an einem Wert des Gegenstands in Höhe von € 500. Daher wird in diesem Fall das Honorar des Notars erheblich reduziert.
Eine weitere Neuerung, ebenfalls ab 01.07.2017 in Kraft, betrifft die Gebührenbefreiung für die Eintragung im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes. Der amtliche Vordruck nach § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz kann innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht nachgereicht werden.
Durch diese Maßnahmen soll es zu einer deutlichen Beschleunigung und Verbilligung der Gründung einer Standard-GmbH kommen. Ein Mindestmaß an Beratung durch Steuerberater und Notar oder Rechtsanwalt sollte allerdings auf jeden Fall erfolgen.