Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt in einem von uns geführten Verfahren, dass es für die unechte Umsatzsteuerbefreiung von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen darauf ankommt, ob diese eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung haben (z. B. Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen).
In dem Erkenntnis vom 31. März 2017 (Ro 2015/13/0014-4) weist der VwGH darauf hin, dass dies nicht mit einer den öffentlichen Schulen vergleichbaren Tätigkeit verwechselt werden darf. Zu beachten ist, dass die im EU-Recht genannte Voraussetzung der vergleichbaren Zielsetzung im österreichischen Umsatzsteuergesetz nicht umgesetzt ist. Das österreichische Recht stellt im § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG auf etwas völlig Anderes ab, nämlich auf die Ausübung der einer öffentlichen Schule vergleichbaren Tätigkeit. Die Finanzbehörde behauptete in dem Verfahren, dass die vergleichbare Zielsetzung dasselbe ist wie eine vergleichbare Tätigkeit. Dieser Gleichsetzung hat der VwGH widersprochen.
Mit dem obgenannten Erkenntnis bestätigt der VwGH, dass EU-Recht auch gegen das nationale österreichische Gesetz anwendbar und durchsetzbar ist. Die privaten Schulen sind somit den öffentlichen Schulen, welche ohne Umsatzsteuer die Bildungsleistung verrechnen können, gleichgestellt.
