Bis zum 31.12.2016 war für die Ermittlung der 30.000,- Euro-Kleinunternehmergrenze nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Alle Einnahmen waren für die Berechnung heranzuziehen, sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch unecht befreite Umsätze.
Ab dem Jahr 2017 sind zur Berechnung der Kleinunternehmergrenze eine Reihe von unecht befreiten Umsätzen, wie z. B. von Ärzten, Blinden, privaten Schulen, Privatlehrern, Pflege- und Tagesmüttern, Kranken- und Pflegeanstalten, Alters- und Blindenheimen, Jugendheimen, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen in der Humanmedizin, Psychotherapeuten oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden nicht mehr miteinzubeziehen.
Beispiel:
Hatte ein Steuerpflichtiger Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von € 50.000,- (unecht umsatzsteuerbefreit) und daneben Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von € 12.000,- (umsatzsteuerpflichtig mit 10 %), war mit diesen Einnahmen ganz klar die Umsatzgrenze von € 30.000,- überschritten. Der Steuerpflichtige konnte von der Begünstigung für Kleinunternehmer nicht Gebrauch machen und musste seine Wohnung mit 10 % Umsatzsteuer vermieten.
Ab 2017 sind die unecht befreiten Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von € 50.000,- nicht mehr zu berücksichtigen. Der Arzt kann für die Einnahmen in Höhe von € 12.000,- aus der Vermietung der Wohnung, welche grundsätzlich steuerpflichtig wären, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Durch diese Änderung soll vermieden werden, dass Unternehmer, die neben unecht befreiten Umsätzen weitere steuerpflichtige Umsätze im geringen Umfang ausführen, von der Begünstigung der Kleinunternehmerbefreiung nicht Gebrauch machen können.
Alle weiteren Regelungen im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerbegünstigung bleiben aufrecht. Die Umsatzgrenze von € 30.000,- stellt einen Nettobetrag dar. Verdient ein Vortragender (umsatzsteuerpflichtig mit 20 %) im Jahr zum Beispiel € 35.400,- (das sind netto € 29.500,-), kann die Kleinunternehmerbegünstigung in Anspruch genommen werden (Achtung: keine Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis ausstellen). Verzichtet man auf die Steuerfreiheit (Antragsformular U 12 auf www.bmf.gv.at), so bindet das zumindest für fünf Kalenderjahre. Damit dann die Steuerfreiheit wieder zum Tragen kommt, muss der Widerruf der Regelbesteuerung spätestens bis zum 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres beim Finanzamt erklärt werden. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden, ohne dass die Begünstigung verloren geht.
Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit der neuen Regelung der Arzt aus obigem Beispiel mit seinen Vermietungseinnahmen automatisch unecht befreite Umsätze als Kleinunternehmer erbringt. Wird weiterhin aus Gewohnheit mit Umsatzsteuer fakturiert, wird die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung geschuldet. Laut Rechtsprechung steht hier beim Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu.
Die Verwaltungspraxis lässt allerdings, um die Wirtschaftsabläufe nicht unnötig zu erschweren, einen Vorsteuerabzug zu (siehe UStR 1825). Allerding dann nicht, wenn dem Kunden bekannt ist, dass der Leistende die Umsatzsteuer vorsätzlich nicht abführt, bei ig Erwerben, in Fällen des Reverse Charge und in Fällen der Abrechnung mittels Gutschrift.