12. aprila, 2018

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und welche Umsätze darin enthalten sind

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind die Umsätze der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungsjahr € 30.000,00 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

Wie in unserem Newsletter vom 26. Jänner 2017 mitgeteilt sind seit 2017 zur Berechnung der Kleinunternehmergrenze eine Reihe von unecht befreiten Umsätzen, wie z. B. von Ärzten, Blinden, privaten Schulen, Privatlehrern, Pflege- und Tagesmüttern, Kranken- und Pflegeanstalten, Alters- und Blindenheimen, Jugendheimen, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen in der Humanmedizin, Psychotherapeuten oder Heilmasseure, aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden nicht mehr miteinzubeziehen.

Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass all jene umsatzsteuerbefreiten Umsätze, die nicht explizit in der Regelung zur Kleinunternehmerbefreiung genannt sind (insbesondere echt steuerbefreite Umsätze) in die Grenze von € 30.000,00 hineinzurechnen sind. Dies hat das Bundesfinanzgericht-Erkenntnis, BFG vom 26.01.2018, RV/7101027/2017 entschieden.
In dem vom Bundesfinanzgericht zu beurteilenden Fall vermietete der Beschwerdeführer Wohnungen und erzielte in den Streitjahren Umsätze von rund € 25.000,00. Davon stammte ca. 1/3 aus der Vermietung einer Wohnung an eine Botschaft zum persönlichen Gebrauch. Zu erwähnen ist hierbei, dass das Umsatzsteuergesetz die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an eine Botschaft zum persönlichen Gebrauch von der Umsatzsteuer befreit und es sich hierbei um eine echte Umsatzsteuerbefreiung handelt, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Beschwerdeführer ist Kleinunternehmer und hat keinen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt. Strittig war, ob die echte Steuerbefreiung auch dann anwendbar ist, wenn der Beschwerdeführer Kleinunternehmer ist. Der Beschwerdeführer behauptete, dass diese Umsätze nicht in die Kleinunternehmergrenze einzurechnen sind und machte daher einen anteiligen Vorsteuerabzug geltend. Das Bundesfinanzgericht verneinte jedoch diese Ansicht und urteilte dahingehend, dass die echt umsatzsteuerbefreiten Umsätze in die Kleinunternehmergrenze miteinzuberechnen sind, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer zur Gänze keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte.
Ein Paradebeispiel für echt umsatzsteuerbefreite Umsätze sind Ausfuhrlieferungen.
Im Verhältnis echter zu unechter Umsatzsteuerbefreiung gilt zwar der Grundsatz, dass dann, wenn für einen Umsatz sowohl eine echte als auch eine unechte Steuerbefreiung beansprucht werden kann (z. B. bei einer Ausfuhrlieferung eines blinden Unternehmers), die echte Befreiung Vorrang vor der unechten hat, was zur Folge hat, dass kein Vorsteuerausschluss für die Vorleistungen iZm den echt steuerbefreiten Umsätzen eintritt. Davon ausgenommen ist jedoch die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer, da es sich hierbei um eine persönliche Befreiung handelt und im anderen Fall um eine sachliche.
Der Kleinunternehmer hätte somit einen Regelbesteuerungsantrag stellen müssen, um in den Genuss der echten Steuerbefreiung für die Vermietungsumsätze an die Botschaft zu kommen. Dies hätte aber auch bedeutet, dass er mit den übrigen 2/3 Umsätze aus der „normalen“ Wohnungsvermietung umsatzsteuerpflichtig (Wohnungsvermietung 10 % Umsatzsteuer), aber voll vorsteuerabzugsberechtigt gewesen wäre.
Etwaige Fragen zu diesem Thema beantworten wir gerne.