7. oktobra, 2016

Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern

Erhaltene Trinkgelder werden steuerlich nicht einheitlich behandelt. Je nachdem, ob es sich um einen unselbstständigen Arbeitnehmer oder einen selbstständigen Unternehmer handelt, sind erhaltene Trinkgelder zu versteuern oder bleiben steuerfrei.

Die Steuerfreiheit für Trinkgelder wird in § 3 Z 16a EStG geregelt und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:• Das Trinkgeld muss ortsüblich sein.

  • Das Trinkgeld muss einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet werden.
  • Das Trinkgeld muss freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist.
  • Dem Arbeitnehmer darf die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt sein.
  • Das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen. Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 26.01.2012, 2009/15/0173).

In den Lohnsteuerrichtlinien wird näher ausgeführt, dass das Trinkgeld einem Arbeitnehmer im Sinn des § 47 Abs. 1 EStG zugewendet werden muss, um steuerfrei zu sein. Arbeitnehmer ist daher nur eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht. Zuwendungen an Personen, die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart beziehen, stellen keine Trinkgelder im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG dar. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind, wobei ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt.

Insofern unterliegen die von einem selbstständigen Unternehmer entgegengenommenen und einbehaltenen Trinkgelder sowohl der Einkommen- als auch der Umsatzsteuer.

Das Bundesfinanzgericht hat sich in seinem Erkenntnis vom 31.05.2016 mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens auseinandergesetzt, in dem eine selbstständige Unternehmerin die vereinnahmten Trinkgelder bei der Gewinnermittlung nicht in Ansatz gebracht hat, da sie von keiner Steuerpflicht ausgegangen ist. In dem von der Wiederaufnahme betroffenen Zeitraum wurden bereits zwei abgabenbehördliche Prüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt, dennoch erkannte das Bundesfinanzgericht, dass eine Wiederaufnahme zulässig war. Denn entscheidend ist, dass der Abgabenbehörde (aus welchen Gründen auch immer) der maßgebliche Sachverhalt eben nicht so vollständig bekannt war, dass sie schon damals zu der nunmehr erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit kommt Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu.
Die Höhe der Trinkgelder wurde vom Finanzamt mangels Aufzeichnungen gemäß § 184 BAO im Schätzwege angesetzt. Die Wiederaufnahme des Finanzamtes war zulässig, die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide und die Einkommensteuerbescheide wurden abgewiesen.