Pošljite nam povpraševanje
20. aprila, 2018

Steuerliche Behandlung von Rabatten für Mitarbeiter und deren Angehörige

unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Mitarbeiterrabatte sind in folgender Höhe steuerfrei:

  • Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei und führen zu keinem Sachbezug (Freigrenze).
  • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 %, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro zu, wobei der Arbeitgeber alle einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, die 20 % übersteigen, aufzuzeichnen hat.
Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu welchem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Endpreis ist daher jener Preis, von welchem übliche Kundenrabatte bereits abgezogen wurden; dabei ist stets auf den Endpreis im Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der konkreten Ware oder Dienstleistung abzustellen.
Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerfreiheit ist, dass
  • der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt wird und
  • die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet werden und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen. Dies ist vom Arbeitgeber – z. B. durch Regelungen im Dienstvertrag – sicherzustellen.
Rabatte für Mitarbeiter und deren Angehörige
  1. Mitarbeiter erwirbt (für sich oder für andere) und trägt den Aufwand (bis 20 % Rabatt) → steuerfrei
    Mitarbeiterrabatte sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann steuerfrei, wenn der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch den Mitarbeiter (Arbeitnehmer) selbst erfolgt und dieser den Aufwand wirtschaftlich selbst trägt, auch dann, wenn die Ware einer anderen Person zugeordnet werden kann (z. B. Saisonkarte).
  2. Direkteinkauf von Angehörigen von Mitarbeitern (bis 20 % Rabatt) → beim Arbeitnehmer steuerpflichtig
    Werden aufgrund des Dienstverhältnisses Rabatte bis zu 20 % auch Angehörigen des Mitarbeiters gewährt, stellt dies einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, auf welchen die Begünstigung für Mitarbeiterrabatte grundsätzlich nicht anwendbar ist. Erwirbt der Angehörige selbst die Ware (bis 20 % Rabatt), kommt die Steuerbefreiung daher nicht zur Anwendung.
  3. Mitarbeiter erwirbt (für sich oder für andere) und trägt den Aufwand (über 20 % Rabatt) → Freibetrag 1.000 Euro/Jahr; darüber steuerpflichtig
  4. Direkteinkauf von Angehörigen von Mitarbeitern (über 20 % Rabatt) → wird auf 1.000 Euro Jahresfreibetrag des Mitarbeiters angerechnet; darüber beim Mitarbeiter steuerpflichtig
    Übersteigt allerdings der Rabatt bei Direkteinkäufen durch Angehörige im Einzelfall 20 %, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Es erfolgt somit – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – eine Anrechnung auf die 1.000 Euro-Grenze des Arbeitnehmers.
Sollten Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sein, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.
O autoru

Amel Selimović

Kot višji razvijalec WP vsak dan gradi stabilne digitalne ekosisteme, a svojo pravo energijo črpa iz naravnih. Ne glede na to, ali optimizira baze podatkov ali načrtuje novo pohodniško pot, ga vodijo ista načela: vizija, vztrajnost in ljubezen do ustvarjalnega ustvarjanja.