23. februarja, 2017

Registrierkassenprämie nur mehr bis 31.03.2017 Registrierkassen-Manipulationsschutz ab 01.04.2017

Wir möchten die Information des BMF vom 03.08.2016 in Erinnerung rufen, in welcher Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie behandelt werden.
Wer im Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und 31. März 2017 ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze iSd § 131b BAO anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann gemäß § 124b Z 296 EStG 1988 eine Sofortabschreibung der Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und eine Prämie in Anspruch nehmen.

Sofortabschreibung:

Dies betrifft die Kosten für die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Kosten für die Umrüstung eines schon bestehenden Systems. Sie umfasst sämtliche dafür anfallenden Kosten ohne betragliche Begrenzung.

Für die Prämie gilt Folgendes:

  • Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen oder Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zu.
  • Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO (direkt in Bezug auf eine Registrierkasse oder indirekt in Bezug auf eine Eingabestation eines Kassensystems) zugeordnet wird.
  • Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems, das über mehrere Eingabestationen verfügt, zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Eingabestation.
  • Prämienbegünstigt ist auch ein geschlossenes Gesamtsystem, dessen Manipulationssicherheit durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 131b Abs. 4 BAO bestätigt wurde.
  • Die Prämie ist mit dem Formular E 108c in einer Gesamtsumme für alle Anschaffungen und/oder Umrüstungen des jeweils betroffenen Jahres (2015, 2016 oder 2017) zu beantragen. Dieses Formular stellt als Erklärungsbeilage einen Teil der Abgabenerklärung dar. Dementsprechend kann die Prämie, die in der Steuererklärung zu beantragen ist, mit dem Formular E 108c bereits zu einem Zeitpunkt geltend gemacht und dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden, zu dem die Haupterklärung (noch) nicht eingebracht ist.
  • Eine doppelte Berücksichtigung für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, ist im Fall einer nachträglichen Umrüstung ausgeschlossen.
  • Der Prämienanspruch ist an die Verpflichtungen gemäß § 131b BAO geknüpft. Da diese auch körperschaftsteuerfreie Betriebe betreffen kann, steht auch in diesen Fällen eine Prämie zu (§ 24 Abs. 6 KStG 1988). Die Antragstellung hat in diesem Fall unter Verwendung des Formulars E 108c bei dem Finanzamt zu erfolgen, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig wäre.
  • Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner steuerlichen Aufwandskürzung.

Achtung: Pflicht zur Registrierkasse mit Manipulationsschutz ab 01.04.2017 – Straffreiheit bei Glaubhaftmachen der rechtzeitigen Beauftragung.
Ab 01.04.2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht droht eine Strafe nach dem Finanzstrafgesetz (bis zu 5.000 Euro). Laut Information auf der BMF-Homepage liegt eine vorsätzliche Nichtbeachtung dieser Pflicht dann nicht vor, wenn der Unternehmer

  • über eine Registrierkasse nach Kassenrichtlinien verfügt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass er die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse bei einem Kassenhersteller oder Kassenhändler bis Mitte März 2017 beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in seiner Sphäre gelegen ist.