1. februarja, 2018

Neuerungen im Bereich der Personalverrechnung

Sachbezüge
PKW
Bei der Privatnutzung eines Firmen-Kfz wurde ab 2016 eine ökologische Komponente eingeführt. Als Sachbezug sind 2 % der Anschaffungskosten, maximal € 960,– anzusetzen (bei nicht mehr als 500 km Privatfahrten monatlich bzw. 6.000 km jährlich: 1 % bzw. € 480,–); 1,5 % der Anschaffungskosten, maximal € 720,–, wenn der CO2-Emissionswert im Jahr der Anschaffung den maßgeblichen Wert nicht übersteigt (bei nicht mehr als 500 km Privatfahrten monatlich bzw. 6.000 km jährlich: 0,75 % bzw. € 360,–). Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen (inkl. Umsatzsteuer und NoVA). Für 2018 beträgt der maßgebliche Wert für den reduzierten Sachbezugswert 124 Gramm CO2 per Kilometer.
Für die Einstufung ist der CO2-Emissionswert im Jahr der Anschaffung maßgeblich. Kann der Anschaffungszeitpunkt nicht eindeutig ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, das Datum der Zulassung als Anschaffungszeitpunkt heranzuziehen. Überschreitet ein Kfz im Jahr der Anschaffung nicht die für dieses Jahr maßgeblichen CO2-Emissionswerte, kann der begünstigte Steuersatz von 1,5 % auch in den Folgejahren zur Anwendung kommen.
Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz üblicherweise verbunden sind, abgegolten. Dazu zählt auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber. Kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ein arbeitnehmereigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn es am Abgabeort gratis E-Ladestationen gibt. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für ein Elektrofahrzeug pauschal, liegt kein Auslagenersatz, sondern ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Sachbezugswert für Wohnfläche
Für 2018 gelten neue Sachbezugswerte pro Quadratmeter Wohnfläche:
BundeslandRichtwerte 2015 – 2017 (in €)Richtwert 2018 (in €)
Burgenland4,925,09
Kärnten6,316,53
Niederösterreic5,535,72
Oberösterreich5,846,05
Salzburg7,457,71
Steiermark7,447,70
Tirol6,586,81
Vorarlberg8,288,57
Wien5,395,58
Zinsersparnis Darlehen
Der Sachbezug für die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen beträgt für 2018 0,5 %.
Neue Grenze für Geringfügig Beschäftigte
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 438,05 gebührt. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze ist ab 01.01.2017 entfallen. Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt die oben angeführte Grenze im Kalendermonat nur deshalb nicht übersteigt, weil im Betrieb kurzgearbeitet wird oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Bei einem unbefristeten DV ist stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt. Bei untermonatigem Beginn oder Ende ist das vereinbarte Monatsentgelt heranzuziehen.
Begünstigung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte
Wird neben einem Dienstverhältnis, das die Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ab 01.01.2018 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen, um einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber den Pauschalbetrag von 14,12 % und die AK-Umlage einzubehalten und abzuführen (wäre sonst vom Dienstnehmer selbst abzuführen), wenn
  a) der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin an noch nicht mehr als 18 Tagen eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
  b) der Dienstgeber noch nicht mehr als an 18 Tagen solche Personen geringfügig beschäftigt hat.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfällt für den Dienstgeber der UV-Beitrag.
Angleichung Arbeiter und Angestellte
  • Das System der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Angestellten wird ab 01.07.2018 an das der Arbeiter angeglichen. Damit entfallen die Regelungen über Erst- und Wiedererkrankung, auch für Angestellte gelten die Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr (Umstellung auf das Kalenderjahr mit Betriebsvereinbarung ist möglich) sowie die Hälfteregelung wie für Arbeiter. Für Arbeiter und Angestellte gilt der Anspruch auf acht Wochen volle Entgeltfortzahlung bereits nach einem Dienstjahr (bisher erst nach fünf Dienstjahren).
  • Bei einvernehmlicher Auflösung während eines Krankenstandes und auch bei einvernehmlicher Auflösung ausschließlich aufgrund eines bevorstehenden Krankenstandes (!) läuft die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers über das Ende des Dienstverhältnisses weiter bis zur Ausschöpfung des Anspruchs oder bis zur vorherigen Genesung des Arbeitnehmers.
  • Für Lehrlinge wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab 01.07.2018 von derzeit vier Wochen Voll- und zwei Wochen Teilentgelt auf acht Wochen Voll- und vier Wochen Teilentgelt verdoppelt.
  • Die Entgeltfortzahlung bei Vorliegen von Dienstverhinderungsgründen bei Arbeitern kann ab 01.07.2018 durch Kollektivvertrag nicht mehr eingeschränkt werden.
  • Die Kündigungsfristen der Arbeiter werden ab 2021 jenen der Angestellten angeglichen (einschließlich Quartalskündigungstermin). Die Kündigungsfristen in den Kollektivverträgen verlieren ihre Gültigkeit. Abweichende Kündigungsregelungen kann es nur mehr in Branchen mit überwiegendem Saisonbetrieb geben.
Erstattung der Entgeltfortzahlung
Derzeit erstattet die AUVA Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten die Hälfte des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand für maximal sechs Wochen. Ab 01.07.2018 werden Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten 75 % des fortgezahlten Entgelts erstattet. Wie bisher gebühren die Zuschüsse bei Krankheit ab dem elften Tag, bei Eintritt eines Unfalls ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.
Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2018
  • bei den laufenden Bezügen (Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) € 5.130,– monatlich, € 171,– täglich (die Höchstbeitragsgrundlagen gelten auch für die Kammerumlage, den Wohnbauförderungsbeitrag, die Landarbeiterkammerumlage, den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, den IESG-Zuschlag und den Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz),
  • bei den Sonderzahlungen € 10.260,– (von Sonderzahlungen sind weder Landarbeiterkammerumlage [ausgenommen in Kärnten], Kammerumlage noch Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten).
Senkung des Dienstgeberbeitrages
Ab dem Jahr 2018 wurde der Dienstgeberbeitrag auf 3,9 % der Beitragsgrundlage gesenkt. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460,–, verringert sie sich um € 1.095,–.