16. decembra, 2016

Neuerungen für Jahresabschluss 31.12.2016

Teil 7: Anhang

Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 kommt es zu einer Neustrukturierung der Anhangsangaben je Größenklasse sowie zu einzelnen zusätzlichen Angaben, Erleichterungen bzw. Verschiebungen zwischen Anhang und Lagebericht. Sämtliche Anhangsangaben sind verpflichtend in der Reihenfolge der Bilanz- und GuV-Posten zu machen.

1. Kleinstgesellschaften (Micros)

(mindestens 2 Grenzwerte zutreffend: Bilanzsumme ≤ € 350.000, Umsatzerlöse ≤ € 700.000, Mitarbeiter ≤ 10)
Kleinstkapitalgesellschaften sind nicht mehr verpflichtet, einen Anhang aufzustellen. Wenn eine GmbH bereits 2014 und 2015 eine Kleinstkapitalgesellschaft war, dann braucht sie für den Jahresabschluss 2016 keinen Anhang mehr aufzustellen. Sie muss jedoch die folgenden Angaben unter der Bilanz machen:

  • den Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse, sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen, Art und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen;
  • die Beträge der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse (jeweils zusammengefasst für jede dieser Personengruppen).

Zu beachten ist, dass Kleinst-Aktiengesellschaften zukünftig zwar keinen Anhang, wohl aber einen Lagebricht zu erstellen haben.

2. Kleine Kapitalgesellschaften

(mindestens 2 Grenzwerte zutreffend: Bilanzsumme ≤ € 5 Mio., Umsatzerlöse ≤ € 10 Mio., Mitarbeiter ≤ 50 und größer als Kleinstgesellschaft)

  • Der Anlagenspiegel ist zu ergänzen um die kumulierten Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres, die Bewegungen der Abschreibungen iZm Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen und ggfs. die aktivierten Fremdkapitalzinsen.
  • Bei Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten muss zusätzlich ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage angegeben werden.
  • Neben den gewährten Vorschüssen und Krediten an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen zusätzlich zu den rückgezahlten Beträgen auch die erlassenen Beträge angegeben werden. Die Beträge sind für beide Personengruppen separat zu machen.
  • Angabe des Betrages und der Wesensart von Erträgen und Aufwendungen von außerordentlicher Größenordnung bzw. Bedeutung (frühere außerordentliche Aufwendungen und Erträge).
  • Angabe der temporären Differenzen, falls (wahlweise) latente Steuern angesetzt wurden.
  • Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts der Aktivierung von Zinsen bei der Herstellung von Anlage- und Umlaufvermögen ist nur die Anwendung des Wahlrechts anzugeben, den aktivierten Betrag haben nur mehr mittelgroße und große Kapitalgesellschaften anzugeben.
  • Erläuterungen zu den Auswirkungen der Erstanwendung des RÄG 2014 auf Grund Umwertungen (Änderung der Bewertungsmethoden) und Umgliederungen.

Für kleine Gesellschaften entfallen folgende Angaben:

 

  • Begründung der Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung (§ 223 Abs. 3 UGB)
  • Trennung der Angabe der durchschnittlichen Arbeitnehmeranzahl nach Arbeitern und Angestellten (nunmehr nur mehr durchschnittl. Zahl der AN)
  • Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmens, welches den Konzernabschluss für den größten Kreis des Konzerns aufstellt, und des Ortes der Offenlegung der Abschlüsse
  • Angaben iZm unterlassener Abschreibung bei nicht dauernder Wertminderung von Finanzanlagen
  • Angabe der in den Beteiligungserträgen bzw. Beteiligungsaufwendungen enthaltenen Beträge aus Gewinngemeinschaften
  • Angabe der Namen der Mitglieder des Vorstands (der Geschäftsführung) und des Aufsichtsrates
  • Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen mindestens den fünften Anteil (20 %) besitzt, sowie Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital, das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres

3. Mittelgroße Kapitalgesellschaften

(mindestens 2 Grenzwerte zutreffend: Bilanzsumme ≤ € 20 Mio., Umsatzerlöse ≤ € 40 Mio., Mitarbeiter ≤ 250 und größer als kleine Kapitalgesellschaft)

  • Der Anlagenspiegel ist zu ergänzen um die kumulierten Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres, die Bewegungen der Abschreibungen iZm Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen und ggfs. die aktivierten Fremdkapitalzinsen.
  • Bei Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten muss zusätzlich ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage angegeben werden.
  • Wesentliche Ereignisse nach Ende des Jahres, die weder in der GuV noch in der Bilanz widergespiegelt sind, und ihre finanziellen Auswirkungen, welche bisher im Lagebericht anzugeben waren, sind im Anhang anzugeben.
  • Neben den gewährten Vorschüssen und Krediten an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen zusätzlich zu den rückgezahlten Beträgen auch die erlassenen Beträge angegeben werden. Die Beträge sind für beide Personengruppen separat zu machen.
  • Angabe des Betrages und der Wesensart von Erträgen und Aufwendungen von außerordentlicher Größenordnung bzw. Bedeutung (frühere außerordentliche Aufwendungen und Erträge).
  • Die (vorgeschlagene) Ergebnisverwendung ist im Anhang anzugeben.
  • IZm latenten Steuern sind die Differenzen bzw. Verlustvorträge anzugeben, auf welchen die latenten Steuern beruhen; weiters der Steuersatz, mit welchem die Bewertung erfolgt ist, sowie die Veränderungen der Salden im Geschäftsjahr.
  • Angaben über Genussrechte, Optionen oder vergleichbare Wertpapiere und ähnliche Rechte, welche bisher nur für Aktiengesellschaften erforderlich waren.
  • Erläuterungen zu den Auswirkungen der Erstanwendung des RÄG 2014 auf Grund Umwertungen (Änderung der Bewertungsmethoden) und Umgliederungen.
  • Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie geografischen Märkten ist nur noch für große Gesellschaften erforderlich (derzeit auch für mittelgroße Aktiengesellschaften) (§ 240 UGB idF nach RÄG 2014).


4. Große Kapitalgesellschaften

(mindestens 2 Grenzwerte zutreffend: Bilanzsumme > € 20 Mio., Umsatzerlöse > € 40 Mio., Mitarbeiter > 250, aber größer als mittelgroße Kapitalgesellschaft)
Hinsichtlich der Anhangsänderungen durch das RÄG wird auf Punkt 3 verwiesen.

Fazit
Die neue Regelungstechnik im Gesetz führt zu einer verbesserten Übersichtlichkeit der notwendigen Anhangangaben je Größenklasse. Für kleine Gesellschaften sowie insbesondere für Kleinstkapitalgesellschaften kommt es außerdem zu einer deutlichen Entlastung.