11. novembra, 2016

Neuerungen für Jahresabschluss 31.12.2016

Teil 4: Latente Steuern 

Auf Grund der Änderung des UGB durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz besteht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften eine Verpflichtung zum Ausweis latenter Steuern.

Latente Steuern können als Aktiv- oder Passivposten in der Bilanz angesetzt werden und dienen dazu, eine mögliche Differenz zwischen der Steuerschuld in der Steuerbilanz und der Handelsbilanz auszugleichen.

Bestehen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten Differenzen, die sich in späteren Jahren voraussichtlich abbauen, so ist für eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung eine Rückstellung und eine zukünftige Steuerentlastung als aktive latente Steuer in der Bilanz anzusetzen.
Folgendes hat sich geändert:

bisherige Rechtslagezukünftige Rechtslage
o Bilanzierungswahlrecht für aktive Steuerlatenzeno Bilanzierungspflicht für aktive Steuerlatenzen für mittelgroße und große Gesellschaften
o GuV-orientierte Ermittlungo abgeleitet aus Bilanz
o steuerlicher Verlustvortrag führt zu Ansatzwahlrecht

Beispiel für Steuerlatenz im Anlagevermögen:

  • PKW-Abschreibung laut UGB: 10.000
  • PKW-Abschreibung nach EStG: 6.250
  • Buchwert PKW laut UGB: 30.000
  • Buchwert PKW laut EStG: 37.500

Steuerlatenzen im Anlagevermögen – Lösungen:

  • PKW-Abschreibung laut UGB: 10.000
  • PKW-Abschreibung nach EStG: 6.250

– Aktive Steuerlatenz (nach GuV) 3.750, hiervon 25 % KöSt: 937,50

  • Buchwert PKW laut UGB: 30.000
  • Buchwert PKW laut EStG: 37.500

– Aktive Steuerlatenz (nach Bilanz) 7.500, hiervon 25 % KöSt: 1.875
Unterschiedsbetrag auf Grund der Umstellung:
# Sofortige Verbuchung Aktive Steuerlatenz an Steuern vom Einkommen und Ertrag
# oder 5-Jahres-Verteilung
# oder über passive RAP

Behandlung im Jahresabschluss:

  • Aktive latente Steuer:
    Zu einer aktiven latenten Steuer kommt es, wenn auf der Aktivseite der steuerliche Buchwert eines Vermögensgegenstandes größer ist als der unternehmensrechtliche Ansatz des Vermögensgegenstandes oder auf der Passivseite, wenn der steuerliche Buchwert der Passiva kleiner ist als der unternehmensrechtliche Ansatz. Die Beträge sind nicht abzuzinsen.
  • Steuerliche Verlustvorträge:
    Auch hier kann eine aktive Abgrenzung gebucht werden. In einer drei- bis fünfjährigen Prognoserechnung kann der voraussichtliche Verbrauch dann geschätzt werden.

 

  • Passive latente Steuer: 
    Zu einer passiven latenten Steuer kommt es, wenn auf der Aktivseite der steuerliche Buchwert eines Vermögensgegenstandes kleiner ist als der unternehmensrechtliche Ansatz des Vermögensgegenstandes oder auf der Passivseite, wenn der steuerliche Buchwert der Passiva größer ist als der unternehmensrechtliche Ansatz.
  • Ausweis im Jahresabschluss:
    Der Ausweis der latenten Steuer erfolgt unter Punkt D. in der Bilanz Aktive latente Steuern bzw. Rückstellung passiv latente Steuer. In der GuV wird die latente Steuer unter der Position Steuern vom Einkommen und Ertrag ausgewiesen.
  • Anzuwendender Steuersatz:
    Latente Steuern aus Buchwertdifferenzen sind mit jenem Steuersatz zu berechnen, der voraussichtlich in Zukunft gelten wird. Dafür ist unter anderem eine Prognose der steuerlichen Ergebnisse der nachfolgenden Geschäftsjahre erforderlich. Es könnten ja auch Verluste erwartet werden. Im Normalfall wird der Steuersatz 25 % betragen.
  • Angaben im Anhang: 
    Im Anhang von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Außerdem sind die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden anzugeben.
  • Übergangsregelung:
    Latente Steuern, die sich durch die Anwendung des RÄG 2014 ergeben, können über 5 Jahre verteilt auf den vollen Betrag aufgestockt werden oder sofort voll in der Bilanz ausgewiesen werden. Die Buchung erfolgt erfolgswirksam.
  • Ausschüttungssperre:
    Für Gewinne, die aus der Verbuchung von aktiven latenten Steuern resultieren, besteht eine Ausschüttungssperre.