14. julija, 2017

Nationalrat beschließt Gesetzesinitiativen

Der Nationalrat hat im Juni und Juli 2017 zahlreiche Gesetze beschlossen, wobei die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch abzuwarten bleibt. Hier eine Vorauswahl:

Erhöhung der Forschungsprämie auf 14 %
Ab dem Jahr 2018 soll die Forschungsprämie von derzeit 12 % auf 14 % angehoben werden. Diese indirekte Form der Forschungsförderung wurde zuletzt im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 von 10 % auf 12 % erhöht und soll Österreich als Wirtschafts- und Forschungsstandort attraktiver machen.
Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)
Bei Neuanmeldung zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sollen kritische Fälle (z. B. ob es sich um Versicherungspflicht nach ASVG als Dienstnehmer oder GSVG als Selbstständiger handelt) im Vorfeld anhand eines Fragebogens gemeinsam durch die Versicherungsträger geprüft werden. Bei späteren Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) sollen diese sozialversicherungsrechtlichen Entscheidungen bindend sein. Damit wird die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit durch die zuständige Krankenversicherung per Bescheid eingeführt.

Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017
Dieses Gesetz soll die Beteiligung seitens der Mitarbeiter am eigenen Unternehmen attraktiver machen und möglicherweise auch dazu beitragen, dass die Übernahme österreichischer Unternehmen von außen verhindert wird. Geplant ist, dass für Mitarbeiter Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsbefreit sind, sofern sie treuhändig in einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet werden.
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 
(werden wir in unserem nächsten Newsletter ausführlich behandeln)
Österreich und die anderen EU-Mitgliedsstaaten müssen ein Register einrichten, in welches die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger aufzunehmen sind. Zweck ist eine wirksame Maßnahme zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ein im Finanzministerium angesiedeltes Register wird geschaffen, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderer juristischen Personen und Trusts eingetragen werden, wobei umfangreiche Befreiungen vorgesehen sind, z. B. für Vereine oder GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017
Kleinen und mittleren Unternehmen soll hiermit der Zugang zu Eigenkapital erleichtert werden. Dies soll mitunter dadurch erreicht werden, dass für private Investoren Ausschüttungen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bis zu 15.000 € jährlich steuerfrei sind. Generell soll für private Anleger die Investition in Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen erleichtert werden.
Die Förderung erfolgt in der Gründungs- und Wachstumsphase bis zu einer allfälligen Börsenfähigkeit im Rahmen eines 3-Ebenen-Modells:

 

  1. Private Investoren/institutionelle Anleger investieren in Beteiligungen an den Finanzintermediären (= Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften)
  2. Bündelung des Eigenkapitals bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
  3. Bereitstellung des Eigenkapitals an Unternehmer

Neben privaten Investoren sollen sich auch Körperschaften (insbesondere institutionelle Anleger) an Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften beteiligen können und Eigenkapital zur Verfügung stellen. Ausschüttungen an institutionelle Anleger sollen ebenfalls befreit sein. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften (AG einschließlich Societas Europeas, GmbH oder vergleichbare ausländische Körperschaften) sein, die einen Finanzierungsbereich (Eigenkapitalinvestitionen in die Zielunternehmen) und einen Veranlagungsbereich haben. Bei Einhalten gewisser Voraussetzungen bleiben im Finanzierungsbereich Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz und damit steuerfrei.