9. junija, 2017

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Mit 01.01.2017 trat das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) in Kraft. Im Zuge der Öffnung des Arbeitsmarktes für Staatsangehörige aus den neuen EU-Staaten (hauptsächlich osteuropäische Staaten) wurden aufgrund der Befürchtung, es könnte wegen der unterschiedlichen Lohnniveaus zu Wettbewerbsverzerrungen kommen, gesetzliche Regelungen im LSDB-G neu zusammengefasst, die dem entgegensteuern.

Wenngleich allgemein im Zusammenhang mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz angenommen wird, dass von dessen Anwendungsbereich Dienstgeber und Dienstnehmer aus den neuen EU-Staaten betroffen sind, muss dennoch betont werden, dass das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz für alle Arbeitgeber und Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, anzuwenden ist.

Das wesentliche Ziel des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes ist nicht Strafen gegen Arbeitgeber aus den neuen EU-Staaten zu verhängen, es sollte vielmehr erreicht werden, dass

  • am Arbeitsmarkt die Lohnbedingungen für alle Dienstnehmer gleich sind; es soll eine Gleichstellung der Arbeits- und sozialen Bedingungen herbeigeführt werden
  • die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Unternehmen untereinander und mit jenen, die aus dem Ausland kommen, gesichert wird.
  • Eine weitere Hauptaufgabe ist die Sicherung der Abfuhr der Abgaben und der Sozialbeiträge.

Dazu wurde eine Lohnkontrolle eingeführt. Als Verwaltungsübertretungen gelten die

  • Unterentlohnung,
  • Vereitelung der Kontrolle sowie
  • für ausländische Dienstnehmer das Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen in deutscher Sprache.

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ermöglicht es den staatlichen Organen anhand der Lohn- und Gehaltsunterlagen zu überprüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt, bzw. ob das aufgrund des Gesetzes, der Verordnung oder des Kollektivvertrages zustehende Mindestentgelt bezahlt wird. Zu diesem Zweck hat jeder Dienstgeber die notwendigen Gehaltsunterlagen bereitzuhalten, zu welchen neben dem Arbeitsvertrag bzw. dem Dienstzettel auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen sowie Lohnzahlungsnachweise (z. B. Banküberweisungsbelege und/oder Kassa-Ausgangsbelege) zählen. Besondere Verpflichtungen treffen in diesem Bereich ausländische Dienstgeber, die alle ihre Unterlagen in deutscher Sprache bereithalten müssen.

Inländische Dienstgeber werden im Zuge von GPLA’s überprüft, für die ausländischen Dienstgeber ist in der Regel die Finanzpolizei, für den Bereich des Baugewerbes auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), für die entsprechenden Kontrollen zuständig.
Bei einer festgestellten Unterentlohnung oder bei Nichtvorlage oder -vorhandensein der Lohnunterlagen sind erhebliche Strafen vorgesehen. Die Verwaltungsstrafen werden gegen die/alle verantwortlichen Geschäftsführer bzw. verantwortlichen Beauftragten verhängt.

Werden die vom LSDB-G normierten Pflichten nicht erfüllt (z. B. Leistung des zustehenden Entgeltes), liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In diesem Fall sind das Kompetenzzentrum LSDB, der Krankenversicherungsträger und die BUAK gesetzlich verpflichtet, Anzeige bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Liegt nur eine geringe Unterschreitung des Entgelts vor oder übersteigt das Verschulden der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die leichte Fahrlässigkeit nicht, haben das Kompetenzzentrum LSDB, der zuständige Krankenversicherungsträger oder die BUAK von einer Anzeige bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die/der Arbeitgeber/in nachweislich die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Entgelt und dem gebührenden Entgelt binnen einer bestimmten Frist der/dem Arbeitnehmer/in nachzahlt.

Personaleinsatz im Konzern:
Von der Anwendung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes ausgenommen sind Mitarbeiter ausländischer Konzernunternehmen, die in ein Konzernunternehmen nach Österreich entsandt werden, wenn die Entsendung die Dauer von insgesamt zwei Monaten je Kalenderjahr nicht übersteigt und sie dabei konzernintern nur für bestimmte Tätigkeiten herangezogen werden. Zusätzlich werden grenzüberschreitend, aber konzernintern entsandte Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatslohn von mindestens € 6.075,– vom LSDB-G ausgenommen.
Da das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eine sehr komplexe Materie regelt, können wir in diesem Newsletter nicht auf die Details eingehen.