9. februarja, 2017

In Zukunft automatischer Sonderausgabenabzug bei Steuerveranlagung

Sonderausgaben werden bisher ausschließlich auf Grundlage der Eintragung in der Steuererklärung berücksichtigt. Für bestimmte Sonderausgaben, nämlich Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung wird für Zahlungen ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt.

Die gesetzliche Grundlage für diesen Datenaustausch ist § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) und die dazu ergangene Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (Sonderausgaben-DÜV, BGBl. II Nr. 289/2016).

Welche Zahlungen sind von der Datenübermittlung erfasst?

Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgabenkategorien (§ 18 EStG 1988):

  • Verpflichtend zu leistende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Freigebige Zuwendungen im Sinne des § 4a Einkommensteuergesetz (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren)
  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung im Sinne des § 4b Einkommensteuergesetz sowie
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Somit sind z. B. Beiträge an ausländische Kirchen und Religionsgesellschaften ohne feste örtliche Einrichtung im Inland oder abzugsfähige Spenden an eine entsprechende ausländische Organisation nicht erfasst. Sie bleiben selbstverständlich unverändert als Sonderausgaben abzugsfähig und müssen ab der Veranlagung 2017 weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Belegnachweispflicht durch den Steuerpflichtigen wird nur auf diese Fälle eingeschränkt.

Wie kann man sich als Zahler informieren, welche konkreten Organisationen Daten übermitteln?

Es werden alle Organisationen, die zur Datenübermittlung in FinanzOnline zugelassen werden, zusätzlich auf der BMF-Homepage veröffentlicht werden. Dementsprechend werden z. B. auch spendenbegünstigte (inländische) Museen oder (inländische) Universitäten, die Daten übermitteln, konkret angeführt werden. Dadurch kann man sich als Bürgerin/Bürger auf der BMF-Homepage wesentlich umfassender als bisher über die begünstigten Organisationen informieren.

Welche Zahlungen sind von der Datenübermittlung nicht erfasst?

  • Betriebliche Spenden im Sinne des § 4a EStG 1988 oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung im Sinne des § 4b EStG 1988, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind
  • Versicherungen etc. (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
  • Wohnraumschaffung und –sanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
  • Rentenzahlungen
  • Steuerberatungskosten
  • Zahlungen an Empfänger, die über keine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügen (z. B. Spende an eine Universität in Deutschland)

Alle derartigen Zahlungen werden (weiterhin) ausschließlich im Wege der Steuererklärung berücksichtigt.

Welche Verpflichtungen sind für den zahlenden Steuerpflichtigen vorgesehen?

Der Zahler, der Sonderausgaben absetzen möchte, muss seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben, damit der Zahlungsempfänger auf Grundlage des für den Zahler ermittelten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben die Übermittlung vornehmen kann. Der Name wird mit der Schreibweise im Zentralen Melderegister verglichen. Daher ist wichtig, dass die Daten richtig bekannt gegeben werden, insbesondere, dass der (erste) Vorname und der Zuname so angegeben werden, wie sie im Zentralen Melderegister gespeichert sind. Sie sehen das auf Ihrem Meldezettel oder dem Ausdruck Ihrer gespeicherten Daten, den Sie bei einer Anmeldung nach dem 01.03.2002 erhalten haben.

Ab wann gilt die automatische Datenübermittlung?

Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Zahlungen anzuwenden. Die Daten müssen von den Organisationen bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Erstmalig werden daher bis Ende Februar 2018 Daten für Zahlungen des Jahres 2017 zu übermitteln sein.

Kann der Zahler seine Zustimmung zur Datenübermittlung widerrufen?

Ja. Für den Zahler besteht jederzeit die Möglichkeit, einem Empfänger, dem er seine Daten bekannt gegeben hat, die Übermittlung zu untersagen. Diese Untersagung muss gegenüber der betroffenen Organisation erfolgen. Unterbleibt infolge der Untersagung eine Datenübermittlung, erfolgt keine Berücksichtigung der Zahlung(en) in der Veranlagung. Im Fall einer Untersagung darf die Organisation in weiterer Folge so lange keine Übermittlung vornehmen, bis das vom Zahler wieder zugelassen wird.