16. avgusta, 2017

Geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet es Arbeitgebern, Arbeitsplätze (sei es intern oder extern) “nur für Männer oder nur für Frauen” auszuschreiben. Was nach einer klaren Regelung klingt, sorgt in der Praxis immer wieder für Probleme, Ausnahme, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Diese Ausnahme ist aber nur in den seltensten Fällen erfüllt, etwa bei Arbeitsplätzen in Frauenberatungsstellen oder beim Aufsichtspersonal für Häftlinge. Ein Verstoß gegen § 9 GlBG kann allerdings nachträglich nicht dadurch saniert werden, dass sich Frauen trotz männlich formulierten Inseraten bewerben.

Verboten ist jede Formulierung, die auf ein bestimmtes Geschlecht hindeutet. Bei englischen Berufsbezeichnungen, für die häufig keine weibliche Form existiert (manager, professor, assistant …), muss der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen sind.

Damit ein Verstoß gegen § 9 GlBG verwirklicht wird, muss es zu keiner Diskriminierung bei der Einstellung selbst kommen, schon die geschlechterspezifische Ausschreibung der Stelle für sich betrachtet verletzt diese Bestimmung. Die gesetzwidrige Ausschreibung der Stelle geht einer Einstellungsdiskriminierung jedoch häufig voraus. Welche Formulierungen im Detail erlaubt sind, lässt der Gesetzgeber offen. Der Spielraum und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit sind dementsprechend groß.
Trotz aller Zustimmung zum Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung muss dieses aber auch – für jeden erkennbare – Grenzen haben. Wenngleich § 9 Abs. 1 GlBG auf den ersten Blick vielleicht ausreichend bestimmt erscheint, treten in der Praxis immer wieder Grenzfälle auf. Dabei stellt sich insbesondere die Frage: Was heißt “eine Stelle nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben” im Detail? Genügt ein diesbezüglicher Hinweis am Ende des Stelleninserates? Reicht die Verwendung von männlicher und weiblicher Form in der Überschrift der Anzeige oder müssen durchgehend beide Formen verwendet werden?

Der Gesetzgeber hat keine diesbezügliche Legaldefinition vorgenommen. Die Antwort muss sich aus dem Normzweck ergeben. § 9 GlBG will verhindern, dass sich ein Geschlecht von einer Stellenausschreibung nicht angesprochen fühlt und schon daher eine Bewerbung nicht in Betracht zieht. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aber nicht erforderlich, jede einzelne Tätigkeitsbeschreibung im Inserat sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form zu formulieren. Vielmehr ist Sinn und Zweck der Norm bereits dann Genüge getan, wenn für den Leser der Ausschreibung klar erkennbar ist, dass beide Geschlechter gemeint sind. Den Landesverwaltungsgerichten ist daher zuzustimmen, dass es ausreichend ist, wenn aus dem Gesamtbild der Ausschreibung unmissverständlich hervorgeht, wer Adressat ist: Männer und Frauen gleichermaßen.

Der Zusatz “m/w” in Jobinseraten genügt dem Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung iSd § 9 GlBG, wenn im Gesamtkontext erkennbar ist, dass beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen sind.

Beispiele: “ein/e Kommissionierer/in”, “Kommissionierer (m/w)”, “KFZ-Techniker (m/w)” – nicht hinderlich ist der Zusatz „Abgeschlossene Lehrausbildung als KFZ-, Land- oder Baumaschinentechniker“; „Abgeschlossener Zivil- bzw. Präsenzdienst“.

Die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz sind in § 10 GlBG geregelt:
Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des § 9 GlBG einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen. Arbeitgeber/in sind beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

Auch die Anweisung zur Diskriminierung ist verboten. Das bedeutet, ein Unternehmen, das beispielsweise eine Personalvermittlungsfirma beauftragt, ausschließlich Männer für bestimmte Positionen auszusuchen, kann ebenso bestraft werden wie die Personalvermittlungsfirma, die dieser Anweisung folgt.