18. januarja, 2018

Geldwäsche-Richtlinie für Gewerbetreibende

Die Europäische Union hat sich im Dezember 2017 auf die Novellierung der 4. Geldwäsche-Richtlinie geeinigt. Diese soll verhindern, dass illegale Geldsummen in den Finanz- und Wirtschaftskreis eingebracht werden. Die Geldwäsche-Richtlinie wurde unter anderem auch in der Gewerbeordnung umgesetzt.

Gewerbetreibende haben bei Verdacht auf Geldwäsche, aber auch bei Transaktionen ab € 10.000,– sowie bei Aufnahme längerer Geschäftsbeziehungen die Pflicht zur Identitätsfeststellung, Aufbewahrungspflicht und gegebenenfalls Meldepflicht.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat in einer eigenen Verordnung jene Staaten aufgelistet, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht.
Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit dahingehend zu überprüfen und zu bewerten, ob Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen. Diese Prüfung und Bewertung ist aufzuzeichnen. Für diese Risikobewertung wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemeinsam mit den Bundesländern branchenspezifische Risikoerhebungsbögen erstellt.
Im Rahmen der Geldwäscheprävention haben Gewerbetreibende bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, bei der Annahme von mehr als € 10.000,– in bar, bei Verdacht auf Geldwäsche oder bei Zweifel an den Daten der Kunden gilt besondere Sorgfaltspflicht.
Die vereinfachten Sorgfaltspflichten sind erfüllt, wenn der Kunde eindeutig identifiziert ist. Eine vereinfachte Sorgfaltspflicht genügt bei Unternehmen, bei denen auf Grund der Risikoanalyse nur ein geringes Risiko besteht.
Eine verstärkte Sorgfaltspflicht besteht bei ungewöhnlich großen oder komplexen Transaktionen, Geschäften mit Drittländern mit hohem Risiko oder Geschäften mit politisch exponierten Personen (PEPs). Verstärkte Sorgfaltspflicht umfasst auch die Feststellung der Mittelherkunft sowie die Überwachung der laufenden Geschäftsbeziehungen.
Können die Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, dürfen keine Geschäftsbeziehungen begründet noch Geschäfte abgewickelt werden.
Im Fall eines Verdachtes der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ist eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt zu erstatten. Die Meldung kann in Form eines Meldeformulars per E-Mail oder Fax an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt erfolgen.
Bei Verstößen gegen die Pflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention drohen Geldstrafen bis zu € 5 Mio. oder 10 % des jährlichen Umsatzes.