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6. oktobra, 2017

Fristgerechte Entrichtung von Lohnabgaben

Werden Lohnabgaben nicht pünktlich zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum entrichtet, kann dies für den Dienstgeber nachteilige Folgen haben (beispielsweise können Säumniszuschläge und/oder Verzugszinsen anfallen). Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen enthalten allerdings eine Toleranzfrist (Respirofrist) von 3 Tagen: Langt der geschuldete Abgabenbetrag noch innerhalb der 3-tägigen Respirofrist auf dem Bankkonto der Abgabenbehörde ein, bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen.

 

A) Wann sind die Lohnabgaben spätestens zu entrichten?

1. Die “Fälligkeitsgrundregel”

Der DG hat die lohnabhängigen Abgaben bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu entrichten. An diesem Tag (15. des Folgemonats) müssen die Lohnabgaben grundsätzlich auf dem Bankkonto der jeweiligen Abgabenbehörde eingelangt sein. Fällt der 15. des Folgemonats auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, gilt erst der folgende Tag (der kein Samstag, Sonntag, Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember sein darf, sonst der “Folge-Folgetag”) als letzter Tag der Frist.
 

2. Die Respirofrist als “Abgabentoleranz”

Über die gesetzliche Fälligkeit hinaus gilt eine Respirofrist von 3 Tagen. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von 3 Tagen nach dem oben angeführten Termin (= 15. des Folgemonats bzw. dem infolge Samstag, Sonntag etc. verschobenen Zeitpunkt), so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass keine Säumniszuschläge, Verzugszinsen oder sonstigen Nachteile für den DG anfallen. Bei der Zählung der Respiro-Tage werden Samstage, Sonntage, Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember außer Acht gelassen, d. h. es verlängert sich die 3-tägige Frist um diese Tage (vgl. insbesondere § 211 Abs. 2 BAO).
B) Die besondere Nachsichtsregelung für Säumniszuschläge 
Für die an das Finanzamt abzuführenden Abgaben sieht die BAO eine weitergehende Nachsichtsregelung vor, wenn Säumniszuschläge vorgeschrieben werden sollen (§ 217 Abs. 5 BAO):
Die Pflicht, einen Säumniszuschlag entrichten zu müssen, besteht dann nicht, wenn
a) die Säumnis maximal 5 Tage beträgt und
b) der Abgabenpflichtige innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgaben zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der 5-tägigen Frist sind
a) Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzurechnen, jedoch
b) ist die 3-tägige Respirofrist zu beachten.
Um unnötige Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich eine fristgerechte Entrichtung der Lohnabgaben.