12. septembra, 2017

Beitragszuschläge neben einer Verwaltungsstrafe bei verspäteter Anmeldung von Dienstnehmern sind laut VfGH und VwGH keine Strafe und daher möglich

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) haben in aktuellen Judikaten darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG um keine Strafe handelt. Daher verstößt laut VfGH bei einer unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern die Verhängung eines Beitragszuschlags zusätzlich zu einer Verwaltungsstrafe gemäß § 111 ASVG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Rechtzeitige Anmeldung von Dienstnehmern

Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, fallweise Beschäftigte, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte) rechtzeitig vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenkassenträger anzumelden. Der Arbeitsantritt ist dabei schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob mit der konkreten Tätigkeit sofort begonnen wird oder zunächst erst administrative Angelegenheiten erledigt werden.
Beispiel:
Das Beschäftigungsverhältnis hat daher selbst dann um 8:00 Uhr begonnen, wenn der Dienstnehmer zu dieser Uhrzeit vereinbarungsgemäß zur Arbeit erschienen ist, auch wenn er noch keine Tätigkeit ausführt. Eine Anmeldung in Anwesenheit des Dienstnehmers um 8:30 Uhr wäre in diesem Fall eine verspätete Anmeldung.
Sanktionsmöglichkeiten bei verspäteter Anmeldung
Verwaltungsstrafe: 
Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Verwaltungsstrafe gemäß § 111 ASVG (Geldstrafen zwischen € 730,00 und € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00, bei Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen) verhängt werden.
Beitragszuschlag: 
Wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt durchgeführt wurde, können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Rahmen eines Prüfeinsatzes aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Die Teilbeträge belaufen sich auf € 800,00 pauschal für den Prüfeinsatz sowie zusätzlich € 500,00 je nicht angemeldeter Person.
Im aktuellen Urteil sah der Verfassungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass es sich bei einem Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG um keine Sanktion strafrechtlichen Charakters handelt, sondern nur um einen Pauschalersatz für den Verwaltungsaufwand. Daher verstößt laut VfGH die Verhängung einer Geldstrafe nach § 111 ASVG und zusätzlich eines Beitragszuschlags nach § 113 ASVG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZPEMRK (Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention).
In einem weiteren Urteil in 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht. Der Dienstgeber kann sich daher laut VwGH nicht drauf berufen, dass es sich lediglich um eine entschuldbare Verwechslung handelt. Für die Vorschreibung des Beitragszuschlags ist nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Sollte es Rückfragen zu diesem Thema oder weiteren Beratungsbedarf zur Anmeldung von Dienstnehmern geben, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Wir empfehlen auf jeden Fall für die Praxis rechtzeitig im Vorfeld zu prüfen, ob auch alle notwendigen Daten für die Anmeldung des Dienstnehmers vorhanden sind.