3. novembra, 2017

Arbeitsrechtliche Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Am 12.10.2017 wurde in der letzten Sitzung des Nationalrates vor der Wahl die Angleichung der Rechte von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Insbesondere geht es um Verbesserungen beim Kündigungsschutz für Arbeiter und einheitliche Regeln für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Über die Eckpunkte des vorliegenden Beschlusses und deren Inkrafttreten möchten wir Sie im Folgenden informieren:

1. Wegfall der Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte mit geringem Stundenausmaß bezüglich Kündigungsfristen (Inkrafttreten ab 01.01.2018)

Die Ausnahmebestimmung von den Angestelltenkündigungsfristen für Beschäftigte mit nur wenigen Wochenstunden entfällt bereits mit 01.01.2018. Dies bedeutet, dass auch für Arbeitnehmer, die nur weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normarbeitszeit beschäftigt sind (z. B. studentische Aushilfen mit 5 h/Woche), die Kündigungsregelungen des Angestelltengesetzes anzuwenden sind und folglich nur mehr unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Kalenderquartal gekündigt werden können (bislang bei Entgeltbemessung nach Stunden oder Tagen jederzeit für den folgenden Tag; nach 3-monatiger Dauer des Dienstverhältnisses spätestens am ersten Werktag für den Schluss der Kalenderwoche). Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht herabgesetzt werden, jedoch ist eine Vereinbarung, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endet, möglich.
 
2. Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Angestellten (Inkrafttreten ab 01.07.2018)
Hier ist die Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit oder Unglücksfall an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG vorgesehen. Dies bedeutet, dass zukünftig nicht mehr auf Grund- und Folgeanspruch, Erst- und Folgekrankenstand, 6-Monatsfrist etc. geachtet wird, sondern die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankenstand einzig auf das Arbeitsjahr abstellt. Durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet.
Neu ist, dass sich der Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeiter und Angestellte bereits ab einem Jahr der Betriebszugehörigkeit (bisher nach 5 Jahren) von 6 auf 8 Wochen erhöht. Diese Änderungen treten mit 01.07.2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30.06.2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt die Neuregelung ab Beginn dieses Arbeitsjahres.
3. Entgeltfortzahlung bei Lehrlingen (Inkrafttreten ab 01.07.2018)
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Lehrlinge wurde verdoppelt. Lehrlinge haben künftig einen Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen Teilentgelt.
Diese Änderung tritt mit 01.07.2018 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30.06.2018 begonnenen Lehrjahren eingetreten sind.
 
4. Verbesserung für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis während eines Krankenstandes einvernehmlich beendet wird (Inkrafttreten ab 01.07.2018)
Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus bis zum Ende des Krankenstandes bzw. bis zum Ende der EFZ ist künftig auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand gegeben. Dies bedeutet, dass ab Mitte 2018 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes einvernehmlich beendet wird, die selben Ansprüche haben wie gekündigte Mitarbeiter.
5. Kündigungsfristen (Inkrafttreten ab 01.01.2021)
Im Sinne einer Harmonisierung sollen die bislang für Arbeiter geltenden Kündigungsbestimmungen des ABGB und der GewO 1850 außer Kraft treten und stattdessen auch für Arbeiter die bislang für Angestellte geltenden Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG übernommen werden.
Somit beträgt ab 01.01.2021 auch für Arbeiter die Kündigungsfrist mindestens 6 Wochen, erhöht sich nach 2 Dienstjahren auf 2 Monate, nach 5 Dienstjahren auf 3 Monate, nach 15 Dienstjahren auf 4 Monate und nach 25 Dienstjahren auf 5 Monate.
Weiters kann das Dienstverhältnis nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden, wobei eine Vereinbarung, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endigt, möglich ist.
Auch die Fristen und Termine für die Dienstnehmer-Kündigung wurden angepasst. Folglich können Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
Für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des ArbVG überwiegen, dürfen über das Jahr 2021 hinaus abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag festgelegt werden. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Diese Änderungen treten mit 01.01.2021 in Kraft und sind auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden.