Entfall der Mietvertragsgebühr bei Wohnungsmiete
Derzeit hat der Vermieter einer Wohnung gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz 1957 bei Abschluss eines Mietvertrages eine von der vertraglich vereinbarten Leistung und der vertraglich vereinbarten Dauer abhängige Mietvertragsgebühr in Höhe von 1 % zu entrichten. Diese Mietvertragsgebühr wird üblicherweise auf den Mieter überwälzt.
Wenn beispielsweise für eine 60 m2 große Mietwohnung eine monatliche Miete von 600 Euro vereinbart wurde, so entsteht bei einer dreijährigen Mietdauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 216 Euro.
Die Mietvertragsgebühr bei Verträgen über die Miete von Wohnräumen wurde mit Beschluss des Nationalrates abgeschafft. Dadurch sollen neue Wohnungsmieter entlastet werden. Letztlich reduziert sich durch den Entfall der Mietvertragsgebühr auch der Verwaltungsaufwand beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die Veröffentlichung des Gesetzes bleibt noch abzuwarten.