Der VfGH hat in seinem nunmehr veröffentlichten Erkenntnis vom 24.11.2016, E 1063/2016 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 162 BAO (Empfängerbenennung), das angefochtene Erkenntnis des BFG ist jedoch wegen Verfahrensfehlern aufgehoben worden.
Nach § 162 BAO kann das Finanzamt verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der steuermindernd geltend gemachten Aufwendungen genau bezeichnet (Abs. 1). Ist seine Auskunft unzureichend ausgefallen oder unterblieben, so bleiben diese Abzugsposten unberücksichtigt (Abs. 2).
Die Bestimmung ist nach den Kommentierungen (zuletzt Balas/Kotschnigg in SWK 3/2017) zwar klar abgefasst, doch steht sie mit sich selbst mehrfach in Widerspruch:
Zum einen geht es nicht um die Steuern des A (dann wäre § 162 BAO entbehrlich), sondern um jene des B. Es werden also unter dem Deckmantel der Wahrheitsfindung ordnungspolitische Ziele verfolgt.
Zum anderen ist § 162 BAO als „formale Beweisregel“ eine Alternative zur Beweiswürdigung und solcher¬art ziemlich bedeutungslos, trotzdem bei sachwidriger Handhabung das ideale Vehikel für eine unrechtmäßige Verschiebung der Steuerlast des B zum A, vor der im Schrifttum eindringlich gewarnt wird.
Zum Dritten hat die Bestimmung den Zweck, Steuerausfälle zu vermeiden. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass das, was A absetzt, bei B versteuert werden muss. Doch kann in dem auf Erforschung der materiellen Wahrheit ausgerichteten BAO-Verfahren die Erfassbarkeit der Beträge bei B nicht Hauptzweck des § 162 BAO sein. Diese Vielschichtigkeit und Widersprüchlichkeit erklären hinreichend, dass und warum § 162 BAO alles andere als frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist.
Eine einschlägige Beschwerde an den VfGH war im Herbst anhängig und – wie oben bereits beschrieben – hatte der VfGH keine Bedenken. Die strengen Kriterien sind auch weiterhin unbedingt zu beachten, damit nicht eine ansonsten steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe von der Finanzbehörde verweigert wird.