11. März, 2025

Vorschlag zur Kurzarbeitsregelung angenommen

In ihrer 114. ordentlichen Sitzung hat die slowenische Regierung den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung einer teilweisen Erstattung des Lohnersatzes bei Kurzarbeit gebilligt. Mit diesem Gesetz wird eine dauerhafte Kurzarbeitsregelung eingeführt, deren Ziel es ist, Arbeitsplätze zu erhalten, die aufgrund der vorübergehenden Unfähigkeit des Arbeitgebers, Arbeit bereitzustellen, entstehen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigte zu einer Teilzeitbeschäftigung (mindestens zur Hälfte) verpflichten und sie gleichzeitig teilweise in Bereitschaft versetzen kann.

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Bezahlung für die Zeit, in der er seine Arbeit verrichtet. Im Gegensatz zur Vollzeitbeschäftigung behält ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer ihm zugewiesenen Kurzarbeit nicht arbeitet, alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, als ob er in Vollzeit arbeiten würde, mit Ausnahme der im Gesetzesentwurf anders geregelten. Während dieser Zeit der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung nach Maßgabe des Arbeitsrechts bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aus betrieblichen Gründen (80 % des durchschnittlichen Lohns). Der Lohnausgleich darf nicht geringer sein als ein Teil des Mindestlohns, proportional zur Differenz zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeit.

Wer kann die Maßnahme in Anspruch nehmen?

Die Maßnahme würde für Arbeitgeber gelten, die im Unternehmensregister eingetragene natürliche oder juristische Personen sind und Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsvertrags beschäftigen, oder für natürliche Personen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und im Register der landwirtschaftlichen Betriebe eingetragen sind. Letztere hätten Anspruch auf die Subvention, wenn sie nach eigener Einschätzung nicht in der Lage wären, 90 % der Arbeit an mindestens 30 % ihrer Arbeitnehmer zu verteilen und ihre Arbeitszeit um 5 bis höchstens 20 Stunden pro Woche reduzieren würden.

Dauer und Aktivierung der Maßnahme

Die Maßnahme würde von der Regierung aktiviert werden. Ein Leistungsempfänger könnte innerhalb von 24 Monaten ab der ersten Anordnung zum Eintreten der Voraussetzungen für Teilzeitarbeit aufgrund eines einzelnen Ereignisses (Naturkatastrophe oder Epidemie und Wirtschaftskrise) für höchstens sechs Monate in das System aufgenommen werden.

Entschädigungsbetrag

Die Höhe der teilweisen Erstattung der Lohnersatzleistung durch die Republik Slowenien würde 60 % der ausgezahlten Lohnersatzleistung ohne Arbeitgeberbeiträge (Brutto I) betragen.

Pflichten des Arbeitnehmers

Nach der Anordnung der Kurzarbeit sollten Sie sich spätestens innerhalb von fünf Tagen beim Arbeitsamt in das Register der in die Kurzarbeitsregelung einbezogenen Arbeitnehmer eintragen und Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Während der Dauer der Maßnahme hat der Arbeitnehmer das Recht und auch die Pflicht, an Schulungs- und Weiterbildungsprogrammen (im Folgenden: Programm) teilzunehmen, die mit der Einrichtung vereinbart werden. Für jede Stunde tatsächlicher Anwesenheit im Programm hätte der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Eingliederungszulage in Höhe der Aktivitätszulage und der Fahrtkostenpauschale, die sich nach den Vorschriften zur Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen bestimmt. Nach erfolgreichem Abschluss des Programms erhalten Sie zusätzlich einen Geldpreis in Höhe von 100,00 Euro.

Wichtige Hinweise für Förderempfänger!

Während des Erhalts der Fördermittel dürfen Empfänger keine Gewinne oder Prämien auszahlen. Um zu vermeiden, dass die Begünstigten, also die Empfänger der Subventionen, mit der Auszahlung warten und diese im Folgejahr doppelt zahlen, ist vorgesehen, dass sie im zweiten und dritten Jahr zwar Gewinne und Prämien auszahlen können, aber den gleichen Betrag auch wieder an den Staatshaushalt abführen müssen.

Quelle: GOV