23. marca, 2018

Vorsicht bei Umdeutung von Vertragsverhältnissen durch GPLA’s

Im Rahmen einer Überprüfung durch die Abgabenbehörden (GPLA) kommt es vermehrt zu einer Nichtanerkennung etwaiger vereinbarter Werkverträge oder freier Dienstverträge; es droht dem Unternehmer eine „Umwandlung“ in echte oder freie Dienstverträge. Die Rechtsfolgen einer solchen Umwandlung sind bedeutsam und treffen in der Regel nur den Auftraggeber nachteilig.
Ob ein Vertragsverhältnis ein echtes Dienstverhältnis, ein freies Dienstverhältnis oder einen Werkvertrag bzw. eine Tätigkeit als Unternehmer darstellt, beurteilen die Gebietskrankenkassen bzw. die Finanzbehörden im Rahmen der GPLA nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Einstufung des Vertragsverhältnisses einen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung verwendet und mittels diesem von den betroffenen Personen den tatsächlichen Ablauf der Tätigkeit erfragt.
Abgrenzungsmerkmale
Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, liegt nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 EStG) ein Dienstverhältnis vor. Dies ist der Fall, “wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.”
Nach dem Sozialversicherungsrecht liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird (§ 4 Abs. 2 ASVG).
Freie Dienstnehmer sind nach dem ASVG Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten.
Das Steuerrecht kennt keine besondere Definition des freien Dienstnehmers. Freier Dienstnehmer ist demnach jeder, der gegenüber einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber Dauerleistungen erbringt (Dauerschuldverhältnis), aber in keinem Dienstverhältnis steht.
Bei einem Werkvertrag schuldet man der Auftraggeberin/dem Auftraggeber die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. Es liegt kein “Dauerschuldverhältnis” sondern ein “Zielschuldverhältnis” vor. Wenn sich z. B. ein Schriftsteller verpflichtet, ein Buch gegen ein bestimmtes Honorar abzuliefern, liegt ein Werkvertrag vor.
Bei einem freien Dienstvertrag verpflichtet sich jemand zur Erbringung von Dienstleistungen ohne persönliche Abhängigkeit, somit weitgehend selbstständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens. Vor allem die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit weisungsungebunden und selbstständig zu regeln sowie jederzeit zu ändern, unterscheidet den freien Dienstvertrag vom Arbeitsvertrag.
Anders als beim Werkvertrag handelt es sich bei einem freien Dienstvertrag (wie auch beim Arbeitsvertrag) um ein Dauerschuldverhältnis. Die Verpflichtung zur Verrichtung nur gattungsmäßig umschriebener Tätigkeiten bildet ein wesentliches Merkmal für einen freien Dienstvertrag.
Sowohl der Dienstnehmer als auch der freie Dienstnehmer schulden dem Dienstgeber ein Bemühen, der Werkvertragnehmer hingegen schuldet einen Erfolg. Weil der freie Dienstnehmer seine Arbeitskraft für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung stellt, besteht sein Entgeltanspruch unabhängig vom Zustandekommen eines konkreten, den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechenden Arbeitserfolges. Der Werkunternehmer schuldet den vertraglich vereinbarten Arbeitserfolg. Tritt dieser nicht ein, besteht kein Anspruch auf den vereinbarten Werklohn.
Für die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag kommt es im Besonderen auf das Ausmaß der Eingliederung des Dienstleistenden in die Betriebsorganisation des Auftraggebers an. Regelmäßig ist nur dort die Begründung eines freien Dienstverhältnisses möglich, wo der faktische Arbeitsablauf es gestattet, den freien Dienstnehmer nicht in den Betrieb zu integrieren. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit oder die Verpflichtung zu einer regelmäßigen dauernden Dienstleistung steht für sich genommen der Annahme eines freien Dienstvertrags nicht entgegen. Auch der Umstand, dass der Vertragsnehmer berechtigt war, Hilfspersonen zur Leistungserbringung heranzuziehen, spricht nicht zwangsläufig gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrags. In Abgrenzung zum Werkvertrag deutet die Vereinbarung einer Kündigungsfrist darauf hin, dass die Parteien ein Dauerschuldverhältnis begründen wollten.
Wir machen abermals auf die Beachtung der Abgrenzungsmerkmale der Beschäftigungsformen und die im Zuge einer Umdeutung der Vertragsverhältnisse nicht unbedeutenden finanziellen Folgen aufmerksam. Für die Klärung von Zweifelsfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.