11. januarja, 2018

Sponsoring oder verdeckte Ausschüttung

Sponsoraufwendungen eines Unternehmens sind dann steuerliche Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen anzusehen sind. Die Werbemaßnahmen des Vereins müssen geeignet sein, eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (Reklametafeln, Aufschrift auf Dressen, Veröffentlichung in (Vereins-)Zeitungen etc.) und erforderlichenfalls auch eingeklagt werden können. Die Vereinbarung (Leistung – Gegenleistung) ist im Vorhinein zu fixieren.

Mit der Frage des Betriebsausgabencharakters von Sponsoring hat sich das BFG ausführlich auseinandergesetzt (Erkenntnis vom 4.10.2017, RV/51000491/2011).

Folgender Sachverhalt lag vor: Die XY GmbH hat ein Zeitmessgerät mit Anschaffungskosten von € 4.000,-– netto angeschafft. Diese Anschaffung wurde aktiviert und auf drei Jahre abgeschrieben, die Vorsteuer geltend gemacht.
Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass dieses Zeitmessgerät an den Sportverein Z weitergegeben wurde. Der zu 100 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der XY GmbH war in der Vergangenheit selbst Funktionär bei diesem Verein. Eine schriftliche Vereinbarung über die gegenseitigen Verpflichtungen wurde weder vorgelegt noch eine mündliche behauptet. Auf Grund des Naheverhältnisses (ehemaliger Funktionär) und das Fehlen einer im Vorhinein abgeschlossenen fixen Vereinbarung wurde die Hingabe des Zeitmessgerätes als freiwillige Zuwendung aus privaten Gründen an den Verein qualifiziert und die Betriebsausgabe (AfA) versagt.
Nach den Aussagen des BFG unter Hinweis auf mehrere VwGH-Erkenntnisse (vgl. etwa VwGH 25.1.1989 88/13/0073; 19.5.1992 92/14/0032; VwGH 1.9.2015 2012/15/0096) müssen für die Anerkennung von Sponsorleistungen als Betriebsausgabe folgende Kriterien erfüllt sein:
  1. Eine eindeutige Fixierung der gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportler bzw. Sportverein. Am besten sollte diese Vereinbarung schriftlich erfolgen. Da in Österreich vertragliche Formfreiheit herrscht, ist auch eine mündliche Vereinbarung zulässig. Diese sollte jedoch nachvollziehbar dokumentiert werden (Aktenvermerke, schriftliche Protokolle etc.).
  2. Die Leistungen eines Sportlers bzw. Sportvereins müssen geeignet sein, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten (Aufstellen von gut sichtbaren Werbeschildern, Banner in einer entsprechenden Größe, Werbedurchsagen, Nennung auf der Homepage des Vereins, Schriftzug auf den Dressen des Sportvereins, Erwähnung in der Vereinszeitung, bei Hingabe etwa von Sportgeräten, ob diese auch an andere Sportler bzw. Sportvereine weitergegeben werden dürfen usw.).
  3. Nur wenn betriebswirtschaftlich betrachtet ein Leistungsaustausch vorliegt, kann eine betriebliche Veranlassung der Zuwendungen anerkannt werden. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob auch ein fremder Dritter oder Wirtschaftstreibender den Vertrag unter denselben vertraglichen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde das Vorliegen obiger Punkte 1. – 3. durch das BFG verneint, der getätigte Aufwand wurde nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Von besonderer Bedeutung ist dabei der Fremdvergleich. Hätte die Gesellschaft einem fremden Dritten die Vorteilsgewährung unter gleichen Bedingungen ebenfalls zukommen lassen?
In weiterer Folge wurde das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung geprüft: Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Belang, ob das Einkommen im Wege einer offenen oder verdeckten Ausschüttung verteilt wird. Das BFG beurteilte die Sponsorleistung als eine Vorteilsgewährung außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung an den Anteilseigner (oder eine ihm nahestehende Person). Es liegt eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft und eine (gewollte) Bereicherung beim Gesellschafter vor. Die getätigten Aufwendungen sind rein gesellschaftsrechtlich (Gesellschaft – Gesellschafter) veranlasst. Das BFG bejahte auch die verdeckte Ausschüttung, da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht für Werbezwecke angeschafft wurde. Die Anschaffung erfolgte vielmehr, um diese dem Gesellschafter bzw. einem ihm nahestehenden Verein (zu dem als ehemaligen Funktionär ein besonderes Verhältnis besteht) zur Verfügung zu stellen. Zum Zeitpunkt der Anschaffung liegt daher zu 100 % eine verdeckte Ausschüttung vor.
Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung ist ebenfalls nicht möglich, da das Gerät nicht für das Unternehmen angeschafft wurde.
Für allfällige Fragen in Sachen Sponsoring stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.