17. februarja, 2017

Neuerungen in der Personalverrechnung ab 01.01.2017

Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 gebührt (§ 5 Abs. 2 ASVG).
Mit 01.01.2017 ist die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfallen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist nun die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich. Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt die Grenze von € 425,70 im Kalendermonat nur deshalb nicht übersteigt, weil im Betrieb kurzgearbeitet wird oder für die mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet oder unterbrochen wurde (§ 5 Abs. 3 ASVG).

Für alle geringfügig Beschäftigten ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr (ab 2018: Beitragsgrundlage ist das Kalendermonat).
Der Beitragssatz (bei Zusammentreffen von geringfügigen und versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen) beträgt seit 2017 einheitlich 14,12 %.

Fallweise Beschäftigung:

In diesem Fall gilt seit 01.01.2017 jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von € 452,70 durch den durchschnittlichen täglichen Verdienst überschritten, tritt die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein.

Senkung des Dienstgeberbeitrages

Bis zum Ende des Jahres 2016 betrug der Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG) 4,5 % der Beitragsgrundlage. Mit dem Jahr 2017 wurde der Dienstgeberbeitrag auf 4,1 % der Beitragsgrundlage gesenkt (ab 2018: 3,9 %). Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460, verringert sie sich um € 1.095.

Neue Befreiung für Aushilfskräfte

Seit 01.01.2017 können Einkünfte, die von Aushilfskräften für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 2 ASVG bezogen werden, befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a EStG steuerfrei gewährt werden. Der Arbeitgeber hat für diese Personen keinen Dienstgeberbeitrag oder Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und auch keine Kommunalsteuer zu leisten.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können:

  • Es muss sich um ein geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 5 Abs. 2 ASVG handeln (Abstellung auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze).
  • Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht zu jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Tätigkeit als Aushilfskraft erfolgt.
  • Die Aushilfskraft muss durch eine neben der steuerfreien Beschäftigung bestehende Tätigkeit vollversichert sein.
  • Der Arbeitnehmer übt die begünstigte Hilfstätigkeit höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr aus.

Auch Arbeitgeber müssen einige Voraussetzungen erfüllen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können:

  • Der Arbeitgeber darf nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr Aushilfskräfte beschäftigen. Bei Überschreitung der Grenze entfällt die Begünstigung zur Gänze.
  • Die Aushilfskraft dient zur Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten oder die Arbeitskraft wird zur Substitution einer Arbeitskraft beschäftigt.

Kommunalsteuer

Mit dem AbgÄG 2016 soll der Betriebsstättenbegriff gemäß § 4 KommStG dahingehend erweitert werden, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung eine Betriebsstätte des Überlassers in den Einrichtungen und Anlagen des ausländischen Beschäftigers erst dann begründet wird, wenn die Überlassung von Arbeitskräften länger als sechs Monate dauert.

Einführung der Wiedereingliederungszeit

Ab 01.07.2017 wird ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, das Menschen mit länger andauernden psychischen oder physischen Erkrankungen eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess ermöglicht.
Der Arbeitnehmer kann nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand mit dem Arbeitgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat.
Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf während der Wiedereingliederungsteilzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten, und das dem Arbeitnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Der Arbeitnehmer hat in dieser Zeit Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer vom zuständigen Krankenversicherungsträger ein Wiedereingliederungsgeld (Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2 ASVG), um den Einkommensverlust auszugleichen.
Sachbezüge gemäß § 15 EStG

Ist in der Sachbezugswerte-VO ein Wert für eine Ware/Dienstleistung festgelegt, kommt die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte nach § 3 Abs. 1 Z 21 EStG nicht zur Anwendung.

Privatnutzung eines Firmenwagens:

Bei der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges wurde eine ökologische Komponente eingeführt. Als Sachbezug sind 2 % (max. € 960) der Anschaffungskosten anzusetzen. 1,5 % der Anschaffungskosten (max. € 720) sind anzusetzen, wenn der CO2-Emissionswert im Jahr der Anschaffung den maßgeblichen Wert nicht übersteigt. Ist bei Neufahrzeugen der Anschaffungszeitpunkt für die Bestimmung der CO2-Emissionswertgrenze nicht eindeutig zu ermitteln, kann das Datum der Zulassung als Anschaffungszeitpunkt herangezogen werden.
Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (reine Elektroautos) ist kein Sachbezugswert anzusetzen.
Berechnung der Lohnsteuer, Nettolohnvereinbarung

Der Pauschalbetrag für Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 2 EStG kann im Rahmen der Personalverrechnung noch bis zum Kalenderjahr 2020 berücksichtigt werden.

  • § 62a EStG unterstellt eine Nettolohnvereinbarung, wenn der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 EStG unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. Vor der Einführung des § 62a (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 und AbgÄG 2014) war bei Schwarzzahlungen an Arbeitnehmer keine Nettolohnvereinbarung zu unterstellen. Seit seinem Inkrafttreten kommt die gesetzliche Vermutung einer Nettolohnvereinbarung zur Anwendung. Aus diesem Grund kann für alle ab dem 01.01.2015 festgestellten Sachverhalte bei Schwarzlohnzahlungen eine Nettolohnvereinbarung unterstellt und hochgerechnet werden.
  • § 62a EStG wird mit dem AbgÄG 2016 neu strukturiert und ergänzt. Vor Jänner 2017 galt in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung nach § 33 ASVG nicht erfüllte (illegale Beschäftigung) und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt hat, aus steuerlicher Sicht eine gesetzliche Vermutung, dass eine Nettolohnvereinbarung vorliegt. Nun soll in allen Fällen eine Nettolohnvereinbarung angenommen werden, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, trotzdem der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dies unrechtmäßig unterblieben ist.

Lohnzahlungszeitraum, Aufrollung (§ 77 EStG)

Arbeitgeber dürfen Kirchenbeiträge im Wege der Aufrollung nicht mehr berücksichtigen. Pensionsauszahlende Stellen dürfen Spenden nicht mehr in der Aufrollung berücksichtigen. Die Informationen über Kirchenbeiträge, Spenden und die freiwillige Weiterversicherung sind seit 01.01.2017 von den Empfängern der Zahlung den Abgabenbehörden elektronisch im Wege von FinanzOnline zu übermitteln.

Höchstbeitragsgrundlagen

Bei den laufenden Bezügen (Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) betragen 2017 die Höchstbeitragsgrundlagen € 4.980 monatlich, € 166 täglich; bei den Sonderzahlungen betragen sie € 9.960.